Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/73: Teilrevision der Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (Tabakprodukteverordnung, TabPV) · 28 Seiten

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Art. 14 Warnhinweis zu krebserregenden Stoffen

Nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b TabPG müssen Tabakprodukte zum Rauchen folgenden Warnhinweis tragen «Tabakrauch enthält über 70 Stoffe, die krebserregend sind». Dieser Warnhinweis muss in den drei Sprachen Deutsch, Französisch und Italienisch angebracht sein. Der neue Artikel 14 Absatz 1 dieser Vorlage präzisiert, dass dieser Warnhinweis mindestens 50 Prozent einer der seitlichen Oberflächen der Verpackung bedecken muss. Dies entspricht der europäischen Regelung (Art. 9 Abs. 3 Richtlinie 2014/40/EU über Tabakerzeugnisse13).

Bei Verpackungen ohne Seitenflächen, z. B. rechteckige Beutel für Tabak zum Selbstdrehen, sieht Absatz 2 vor, dass der Warnhinweis zu krebserregenden Stoffen auf einer anderen Aussenfläche oder auf einer Innenfläche angebracht sein muss, die bei geöffneter Packung zu sehen ist (z. B. auf der Rückseite des Deckels einer zylinderförmigen Verpackung). In jedem Fall muss der Warnhinweis mindestens 50 Prozent der Oberfläche bedecken. Diese Lösung ist mit dem EU-Recht vereinbar, insofern kein Handelshemmnis für aus der EU eingeführte Produkte entsteht. So ist es z. B. bei rechteckigen Beuteln gemäss EU-Recht14 zulässig, den Warnhinweis zu krebserregenden Stoffen auf der Innenseite, die bei geöffneter Packung sichtbar ist, oder bei Standbeuteln auf der Aussenseite des Packungsbodens anzubringen.

Eine Übergangsbestimmung (Art. 49 Abs. 2) sieht vor, dass die neuen Regeln gleichzeitig mit dem ersten Serienwechsel der kombinierten Warnhinweise, d. h. per 1. Januar 2028, in Kraft treten. Auf diese Weise können die Änderungen bei der Gestaltung der neuen Verpackungen mit den kombinierten Warnhinweisen der Serie 2 berücksichtigt werden. Ihre Umsetzung dürfte somit keine zusätzlichen Kosten für die Hersteller verursachen.

Absatz 3 (bisher Absatz 2) wurde lediglich sprachlich vereinfacht.

13 Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG, ABl. L 127 vom 29. April 2014, S. 1; zuletzt geändert durch die Delegierte Richtlinie 2014/109/EU der Kommission, ABl. L 360 vom 17. Dezember 2014, S. 22.

14 Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1735 der Kommission vom 24. September 2015 zur genauen Anordnung des allgemeinen Warnhinweises und der Informationsbotschaft auf in Beuteln verkauftem Tabak zum Selbstdrehen, ABl. L 252 vom 29.9.2015, S. 49.