Vernehmlassungsvorlage KVV
Vernehmlassung 2025/79: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) (Umsetzung des Kostendämpfungspakets 2 im Arzneimittelbereich) · 26 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Anhang 1 (Art. 70b Abs. 1bis)
Gebühren für Eintragungen in der Spezialitätenliste
Fr.
1. Gebühren pro Gesuch bei Gesuchen um:
a. Aufnahme von Arzneimitteln, Limitierungsänderungen oder Indikati- 10 000
onserweiterungen, die der Eidgenössischen Arzneimittelkommission
vorgelegt werden. Verrechnet wird die Gebühr je Gamme und je zur
Vergütung beantragte Indikation.
b. Aufnahme von Arzneimitteln, die der Eidgenössischen Arzneimittel- 2 500
kommission nicht vorgelegt werden.
c. Aufnahme von Arzneimitteln, Limitierungsänderungen oder Indikati- 12 000
onserweiterungen, die im beschleunigten Aufnahmeverfahren behan-
delt werden. Verrechnet wird die Gebühr je Gamme und je zur Vergü-
tung beantragte Indikation.
d. Aufnahme von Arzneimitteln, Limitierungsänderungen oder Indikati- 10 000
onserweiterungen im Rahmen einer vorzeitigen Gesuchseinreichung.
Verrechnet wird die Gebühr je Gamme und je zur Vergütung bean-
tragte Indikation.
e. Preiserhöhung. Verrechnet wird die Gebühr pro Gamme. 5 000
f. Änderung der Packungsgrössen. Verrechnet wird die Gebühr pro 2 500
Gamme.
g. Änderung der Dosisstärke. Verrechnet wird die Gebühr pro Gamme. 2 500
h. Wiedererwägung 2 500
i. Aufnahme von Arzneimitteln, Limitierungsänderungen oder Indikati- 18 000
onserweiterungen im Rahmen der Aufnahme in die provisorische
Liste vergüteter Arzneimittel. Verrechnet wird die Gebühr je Gamme
und je zur Vergütung beantragte Indikation.
j. Überprüfung der Aufnahmebedingungen nach Meldung einer Ände- 5 000
rung der Dosierung oder Anwendung (Überprüfung ohne Limitie-
rungsänderung oder Indikationserweiterung). Verrechnet wird die Ge-
bühr pro Gamme.
2. Jahresgebühr pro aufgenommenes Arzneimittel und aufgeführte Packung40
des Arzneimittels führt:
3. Gebühren zur Überprüfung der Aufnahmebedingungen alle drei Jahre folgender Arzneimittel, sofern die Überprüfung nicht zu einer Streichung a. Original- und Referenzpräparate sowie Arzneimittel mit bekanntem600
pro überprüfte Haupt- und Nebenindikation.
Wirkstoff (vollständige Überprüfung). Verrechnet wird die Gebühr b. Original und Referenzpräparate sowie Arzneimittel mit bekanntem400
Wirkstoff (Überprüfung von Wirksamkeit und Zweckmässigkeit)