Vernehmlassungsvorlage KVV

Vernehmlassung 2025/79: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) (Umsetzung des Kostendämpfungspakets 2 im Arzneimittelbereich) · 26 Seiten

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liche Indikation in die Spezialitätenliste aufgenommen werden, Fachexperten beiziehen.

IV

Die Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19983 wird wie folgt geändert:

Anhang 2

Ausserparlamentarische Kommissionen

1. Gesellschaftsorientierte Kommissionen: Entschädigungskategorien, Taggeldansätze und Zuordnung zu den Departementen

1.1 Einstufung G2, Taggeld 400 Franken

Anhang 2 der RVOV, Ziffer 1.2 wird um die Eidgenössische Arzneimittelkommission ergänzt. In Ziffer 1.3 ist die vorgenannte Kommission entsprechend zu streichen.

V

Die Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 19614 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 3

3 Eine medizinische Eingliederungsmassnahme muss vor Beginn der Behandlung nach Artikel 12 IVG bei der zuständigen IV-Stelle beantragt werden. Dem Antrag muss eine vor Beginn der Behandlung erstellte positive Eingliederungsprognose der behandelnden Fachärztin oder des behandelnden Facharztes beiliegen.

Art. 3septies Abs. 3

3 Ist ein von Absatz 2 Buchstabe a betroffenes Arzneimittel Originalpräparat für ein Generikum, Basispräparat für ein Co-Marketing-Arzneimittel oder Referenzpräparat für ein Biosimilar, so ist die Zulassungsinhaberin des Generikums, des Co-Marketingarzneimittels oder des Biosimilars verpflichtet, den IV-Ausgleichsfonds die Mehreinnahmen zurückzuerstatten, die sie während der Dauer des Beschwerdeverfahrens im Zusammenhang mit dem Originalpräparat, dem Basispräparat oder dem Referenzpräparat erzielt hat.

3 SR 172.010.1

4 SR 831.201