Vernehmlassungsvorlage KVV
Vernehmlassung 2025/79: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) (Umsetzung des Kostendämpfungspakets 2 im Arzneimittelbereich) · 26 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 37e Eidgenössische Arzneimittelkommission
1Die Eidgenössische Arzneimittelkommission berät das BAG bei der Erstellung der Spezialitätenliste und der provisorischen Liste vergüteter Arzneimittel nach Artikel 34 sowie bei der Bezeichnung der prophylaktischen Impfungen. Sie berät das EDI, in ihrem Bereich, bei der Ausarbeitung der Bestimmungen nach den Artikeln 36 Absatz 1, 75, 77k und 104a Absatz 4.
2Sie besteht aus 16 Mitgliedern; davon vertreten:
a. eine Person die Fakultäten der Medizin und Pharmazie (wissenschaftlicher Experte oder wissenschaftliche Expertin);
b. eine Person die Ärzteschaft;
c. eine Person die Apothekerschaft;
d vier Personen die medizinischen Fachgesellschaften, wovon mindestens eine Person die Spitäler;
e. zwei Personen die Krankenversicherer;
f. zwei Personen die Versicherten;
g. zwei Personen die Pharmaindustrie;
h. eine Person das Schweizerische Heilmittelinstitut (Swissmedic);
i. eine Person die Kantone;
j. eine Person die Gesundheitsökonomie (wissenschaftlicher Experte oder wissenschaftliche Expertin).
3Bei der Wahl der Mitglieder der Eidgenössischen Arzneimittelkommission wird darauf geachtet, dass zwei Mitglieder über besondere Kenntnisse im Bereich der Onkologie, ein Mitglied über besondere Kenntnisse im Bereich der seltenen Krankheiten, ein Mitglied über besondere Kenntnisse im Bereich der Präventivmedizin und ein Mitglied über besondere Kenntnisse im Bereich der Komplementärmedizin verfügen.
Art. 59 Abs. 1 Bst. f
1 Die Leistungserbringer haben in ihren Rechnungen alle administrativen und medizinischen Angaben zu machen, die für die Überprüfung der Berechnung der Vergütung sowie der Wirtschaftlichkeit der Leistungen nach Artikel 42 Absätze 3 und 3bis des Gesetzes notwendig sind. Insbesondere sind folgende Angaben zu machen:
f. alle notwendigen Angaben zur Überprüfung der Rückerstattungen gemäss Artikel 65bquinquies; das EDI legt die Modalitäten fest.
Gliederungstitel vor Art. 64