Vernehmlassungsvorlage KVV
Vernehmlassung 2025/79: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) (Umsetzung des Kostendämpfungspakets 2 im Arzneimittelbereich) · 26 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 3octiesVergütung für die Erstellung der Geburtsgebrechen-
Spezialitätenliste sowie der provisorischen Liste nach Artikel 14sexies IVG
Das BAG kann die Kosten im Zusammenhang mit der Erstellung der Geburtsgebrechen-Spezialitätenliste sowie der provisorischen Liste nach Artikel 14sexiesIVG, die nicht durch Gebühren gedeckt werden, dem IV-Ausgleichsfonds jährlich in Rechnung stellen.
Art. 3novies Abs. 1bis
1bis Sie vergütet auch Produkte, die auf der Liste nach Artikel 52d Absatz 1 KVG aufgenommen sind.
Art. 3undeciesRückerstattungen gemäss Art. 14quaterIVG und Artikel 52b KVG
1 Das BAG kann mittels Verfügung gemäss Artikel 14quaterIVG und Artikel 52b KVG eine Zulassungsinhaberin verpflichten, einen Teil des in der Geburtsgebrechen-Spezialitätenliste oder Spezialitätenliste veröffentlichten Fabrikabgabepreises zurückzuerstatten. Das Verfahren und die Rückerstattungen richten sich sinngemäss nach den Ausführungsbestimmungen zum KVG.
2 Rückerstattungen erfolgen in den IV-Ausgleichsfonds.
3 Die Aufteilung der an den IV-Ausgleichsfonds erfolgten Rückerstattungen aufgrund der Kostenvergütung von stationären Behandlungen richtet sich nach Artikel 14bisAbsatz 1 IVG.
Art. 3duodeciesProvisorische Liste vergüteter Arzneimittel
1 Das BAG erstellt nach Anhören der Eidgenössischen Arzneimittelkommission nach Artikel 37e KVV die provisorische Liste vergüteter Arzneimittel nach Artikel 14sexies IVG. Es kann bei Bedarf weitere Fachexperten konsultieren.
2 Die Ausführungsbestimmungen zum KVG betreffend die provisorische Liste vergüteter Arzneimittel nach Artikel 52d KVG sowie die Rückerstattungen finden sinngemäss Anwendung, soweit diese Verordnung nichts Abweichendes bestimmt.
3 Rückerstattungen erfolgen in den IV-Ausgleichsfonds.
Art. 3te deciesAusgleich an die Invalidenversicherung bei grossem Marktvolumen
1 Das BAG verfügt die Verpflichtung zum Ausgleich an die Invalidenversicherung bei grossem Marktvolumen nach Artikel 14septiesIVG und Artikel 52e KVG. Die Ausführungsbestimmungen zum KVG betreffend den Ausgleich an die obligatorische Krankenpflegeversicherung bei grossem Marktvolumen nach Artikel 52e KVG finden sinngemäss Anwendung, soweit diese Verordnung nichts Abweichendes bestimmt.
2 Rückerstattungen erfolgen in den IV-Ausgleichsfonds.