Vernehmlassungsvorlage KVV

Vernehmlassung 2025/79: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) (Umsetzung des Kostendämpfungspakets 2 im Arzneimittelbereich) · 26 Seiten

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Art. 3quate deciesBekanntgabe und Vertraulichkeit von Informationen

1 Die Ausführungsbestimmungen zum KVG zur Bekanntgabe und Vertraulichkeit von Informationen betreffend Rückerstattungen nach Artikel 52b Absatz 5 und Artikel 52c KVG, betreffend vorläufige Vergütung von Arzneimittel nach Artikel 52d Absatz 5 KVG sowie betreffend Ausgleich bei grossen Marktvolumen nach Artikel 52e Absatz 3 KVG finden sinngemäss Anwendung, soweit diese Verordnung nichts Abweichendes bestimmt.

Art. 79 Rechnungsstellung

1 Die Leistungserbringer übermitteln die Rechnungen für Kosten nach Artikel 78 elektronisch an die Zentrale Ausgleichsstelle, die sie der IV-Stelle zugänglich macht. Das BSV bezeichnet den Standard für die elektronische Übermittlung und die Kategorien von Leistungserbringern, die von der elektronischen Übermittlung ausgenommen sind.

1bis Die AHV-Nummer der versicherten Person ist auf der Rechnung aufzuführen.

2 […]

VI

Die Verordnung über die Bewilligungen im Arzneimittelbereich vom 14. November 20185 wird wie folgt geändert:

Art. 49 Abs. 1 Bst. c Ziff. 4

1Eine Medizinalperson, die über eine kantonale Abgabebewilligung verfügt, darf ein verwendungsfertiges Humanarzneimittel, das in der Schweiz nicht zugelassen ist, in kleinen Mengen einführen, sofern:

c. für das betreffende Arzneimittel:

4. gestützt auf Artikel 69bbisder Verordnung vom 27. Juni 19956 über die Krankenversicherung in der Limitierung eines Arzneimittels in der Spezialitätenliste eine wirtschaftlichere und zweckmässigere Packungsgrösse, Dosisstärke oder Darreichungsform aufgeführt ist.

2 […]

VII

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom XX. XX 20XX

1Die Änderung vom (Datum) gilt auch für Verfahren, die beim Inkrafttreten dieser Änderung beim BAG hängig sind.

5 SR 812.212.1

6 SR 832.102