Vernehmlassungsvorlage KVV
Vernehmlassung 2025/79: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) (Umsetzung des Kostendämpfungspakets 2 im Arzneimittelbereich) · 26 Seiten
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Spezialitätenliste, mit Abweisung des entsprechenden Gesuchs oder nach dessen Rückzug, spätestens aber nach Ablauf von 24 Monaten seit der Aufnahme.
6Wird ein Arzneimittel oder eine Indikation nach provisorischer Vergütung nicht in die Spezialitätenliste aufgenommen, wird dies durch das BAG publiziert.
Art. 70a
Das EDI erlässt nähere Vorschriften:
a. zum Verfahren der Aufnahme und Streichung eines Arzneimittels in die Spezialitätenliste und die provisorische Liste vergüteter Arzneimittel;
b. über die Wirksamkeits-, Zweckmässigkeits- und Wirtschaftlichkeitskriterien;
c. zum Verfahren der Überprüfung der Aufnahmebedingungen nach den Artikeln 65d–65g;
d. zum Verfahren der Rückerstattung von Mehreinnahmen nach Artikel 67a und 67abis.
Art. 70b Abs. 1
1 Es werden Gebühren erhoben für:
a. Gesuche um Eintragung in die Spezialitätenliste und die Liste provisorisch vergüteter Arzneimittel;
b. die Vorabklärung beim BAG und die weitere Vorabklärung im Hinblick auf die vorzeitige Gesuchseinreichung unter Beizug von Swissmedic;
c. die Überprüfung der Aufnahmebedingungen alle drei Jahre;
d. die einzelnen Einträge in die Spezialitätenliste und die Liste provisorisch vergüteter Arzneimittel.
Art. 71 Abs. 1 Bst. abis, Bst. b und Bst. g Ziff. 2 und 4, Abs. 5
1 Das BAG veröffentlicht:
a. die Spezialitätenliste (Art. 52 Abs. 1 Bst. b KVG);
abisdie Liste provisorisch vergüteter Arzneimittel (Art. 52d Abs. 1 KVG);
b. die Grundlagen zur Beurteilung der Wirksamkeit und der Zweckmässigkeit des Originalpräparats, zum therapeutischen Quervergleich (Art. 65b Abs. 2 Bst. a) und zum Innovationszuschlag (Art. 65bter), mit Ausnahme der Grundlagen zur Berechnung von vertraulichen Rückerstattungen der Zulassungsinhaberin, sowie den Preis aus dem Median der Preise der Referenzländer beim Auslandpreisvergleich (Art. 65b Abs. 2 Bst. b) bezüglich folgender Gesuche, sofern die Eidgenössische Arzneimittelkommission konsultiert wird:
1. Gesuch um Aufnahme eines Originalpräparates in die Spezialitätenliste;
2. Gesuch um Indikationserweiterung (Art. 65f);
3. Gesuch um Limitierungsänderung (Art. 65f);