Vernehmlassungsvorlage KVV

Vernehmlassung 2025/79: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) (Umsetzung des Kostendämpfungspakets 2 im Arzneimittelbereich) · 26 Seiten

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f. aufgrund des wichtigen medizinischen Bedarfs die Versorgung der Schweizer Bevölkerung sichergestellt werden muss.

Art. 67a Abs. 4

4Rückerstattungen nach den Absätzen 1–3 fliessen dem Fonds für die Rückerstattungen nach Artikel 18 Absatz 2septiesBuchstabe b des Gesetzes zu. Die Gemeinsame Einrichtung stellt sicher, dass die Rückverteilung der Mittel aus diesem Fonds proportional zu den durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung getragenen Kosten bei den betroffenen Versicherern und Kantonen erfolgt.

Art. 67abisRückerstattung von Mehrumsätzen bei vorläufig vergüteten

Arzneimitteln

1Die Zulassungsinhaberin ist verpflichtet, den während des Zeitraumes der vorläufigen Vergütung erzielten Mehrumsatz zurückzuerstatten. Die Rückerstattung erfolgt an die gemeinsame Einrichtung nach Artikel 18 KVG.

2Ergibt die Ermittlung der Preisdifferenz einen Minderumsatz für die Zulassungsinhaberin, ist dieser gegenüber der Zulassungsinhaberin zu kompensieren. Die Rückerstattung der Preisdifferenz erfolgt mittels kompensatorischer, temporärer Preiserhöhung im Rahmen der Aufnahme in die Spezialitätenliste oder in Form einer Ausgleichszahlung. Das BAG legt die Modalitäten zur Kompensation mittels Verfügung fest.

3Absatz 2 gilt sinngemäss auch, wenn kein Gesuch um Aufnahme des Arzneimittels in die Spezialitätenliste eingereicht wurde beziehungsweise ein Aufnahmegesuch zurückgezogen oder vom BAG abgewiesen wird.

Art. 68 Abs. 1 Bst. h

1Ein in der Spezialitätenliste aufgeführtes Arzneimittel wird gestrichen, wenn:

h. es in der Schweiz nicht mehr im Handel erhältlich ist.

Art. 68abisEnde der Vergütungspflicht bei vorläufiger Vergütung

1Das Ende der Vergütungspflicht für Arzneimittel oder Indikationen der provisorischen Liste erfolgt direkt nach erfolgter Aufnahme in die Spezialitätenliste infolge Streichung aus der provisorischen Liste.

2Lehnt die Zulassungsinhaberin eine Aufnahme in die Spezialitätenliste zu den vom BAG festgelegten Bedingungen ab oder weist das BAG das Gesuch um Aufnahme in die Spezialitätenliste ab, wird die provisorische Vergütung spätestens 90 Tage nach Versand der Verfügung aufgehoben.

Art. 69a Abs. 1bis, Abs. 4 und Abs. 5

1bisFür Arzneimittel, deren Anwendung medizinische Leistungen bedingt, bei denen eine Abklärung nach Artikel 65 Absatz 5 Buchstabe c vorgesehen ist, ist zwingend eine Vorabklärung durchzuführen.