Vernehmlassungsvorlage KVV

Vernehmlassung 2025/79: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) (Umsetzung des Kostendämpfungspakets 2 im Arzneimittelbereich) · 26 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Artikel 65bquinquieswerden für die Berechnung des Marktvolumens berücksichtigt;

d. 35 Prozent, sofern das Schweizer Marktvolumen des Originalpräparates und von dessen Co-Marketing-Arzneimittel und Generika je Handelsform während drei Jahren vor dem Überprüfungsjahr im Durchschnitt pro Jahr zwischen 16 Millionen und 25 Millionen Franken liegt; Rückerstattungen gemäss Artikel 65bquinquieswerden für die Berechnung des Marktvolumens berücksichtigt;

e. 40 Prozent, sofern das Schweizer Marktvolumen des Originalpräparates und von dessen Co-Marketing-Arzneimittel und Generika je Handelsform während drei Jahren vor dem Überprüfungsjahr im Durchschnitt pro Jahr 25 Millionen Franken übersteigt; Rückerstattungen gemäss Artikel 65bquinquieswerden für die Berechnung des Marktvolumens berücksichtigt.

Art. 65dterÜberprüfung der Aufnahmebedingungen alle drei Jahre:

Überprüfung der Wirtschaftlichkeit von Biosimilars

Ein Biosimilar gilt bei der Überprüfung nach Artikel 65d Absatz 1, 1bisund 1terals wirtschaftlich, wenn sein Fabrikabgabepreis mindestens um einen der folgenden Prozentsätze tiefer ist als der am 1. Dezember des Überprüfungsjahres geltende Fabrikabgabepreis des entsprechenden Referenzpräparats:

a. 10 Prozent, sofern das Schweizer Marktvolumen des Referenzpräparates und von dessen Biosimilars während drei Jahren vor dem Überprüfungsjahr im Durchschnitt pro Jahr 8 Millionen Franken nicht übersteigt; Rückerstattungen gemäss Artikel 65bquinquieswerden für die Berechnung des Marktvolumens berücksichtigt;

b. 15 Prozent, sofern das Schweizer Marktvolumen des Referenzpräparates und von dessen Biosimilars während drei Jahren vor dem Überprüfungsjahr im Durchschnitt pro Jahr zwischen 8 Millionen und 25 Millionen Franken liegt; Rückerstattungen gemäss Artikel 65bquinquieswerden für die Berechnung des Marktvolumens berücksichtigt;

c. 20 Prozent, sofern das Schweizer Marktvolumen des Referenzpräparates und von dessen Biosimilars während drei Jahren vor dem Überprüfungsjahr im Durchschnitt pro Jahr 25 Millionen Franken übersteigt; Rückerstattungen gemäss Artikel 65bquinquieswerden für die Berechnung des Marktvolumens berücksichtigt.

Art. 65dquater Abs. 1

1 Ein Präparat mit bekanntem Wirkstoff, das nicht als Generikum in der Spezialitätenliste aufgeführt ist, gilt bei der Überprüfung nach Artikel 65d Absatz 1, 1bisund 1ter nach den Bestimmungen von Artikel 65cter als wirtschaftlich.