Vernehmlassungsvorlage KVV
Vernehmlassung 2025/79: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) (Umsetzung des Kostendämpfungspakets 2 im Arzneimittelbereich) · 26 Seiten
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4. Gesuch um Preiserhöhung (Art. 67 Abs. 5).
c. bei einer Ablehnung der Aufnahme eines Originalpräparates in die Spezialitätenliste: die Gründe für die Ablehnung;
d. bei einer befristeten Aufnahme in die Spezialitätenliste nach Artikel 65 Absatz 5 Buchstabe a: die Dauer der Aufnahme;
e. bei Streichungen eines Arzneimittels aus der Spezialitätenliste (Art. 68): die Gründe für die Streichung;
f. nach Eingang eines Gesuchs um Neuaufnahme, Indikationserweiterung oder Limitierungsänderung eines Originalpräparates:
1. den Namen des Arzneimittels;
2. die Krankheit, für die die Vergütung einer Therapie beantragt wird;
3. den Namen der Zulassungsinhaberin;
4. die Gesuchsart;
5. das Eingangsdatum des Gesuchs;
6. den Status der Zulassung bei der Swissmedic zum Zeitpunkt des Gesuchseingangs.
g. im Rahmen der Überprüfung der Aufnahmebedingungen alle drei Jahre:
1. die Grundlagen zur Beurteilung der Wirksamkeit und der Zweckmässigkeit des Originalpräparates, soweit diese zu einer Änderung der Spezialitätenliste führen;
2. den Preis aus dem Median der Preise der Referenzländer beim Auslandpreisvergleich;
3. die Grundlagen zum therapeutischen Quervergleich, insbesondere eine tabellarische Übersicht der Vergleichsarzneimittel und deren Kosten;
4. die Ausnahme von der Preissenkung gemäss Artikel 65d Absatz 4bis.
h. bei Preissenkungen: den Grund der Anpassung;
5Absatz 1 Buchstaben b bis f und Buchstaben h bis k sowie Absätze 2 bis 4 gelten sinngemäss ebenfalls für Aufnahmen in die Liste provisorisch vergüteter Arzneimittel.
Art. 71a Abs. 6
6 Bei nicht mehr auf der provisorischen Liste gemäss Artikel 52d Absatz 3 KVG und Artikel 14sexiesIVG aufgeführten Indikationen gemäss Artikel 71d Absatz 7 kann der Versicherer auf den zuletzt vergüteten Preis der provisorischen Liste (Art. 52d Abs. 1 KVG; Art. 14sexiesIVG) abstellen, sofern dieser unter demjenigen des Arzneimittels nach den Preisabschlägen nach Absatz 3 liegt.
Art. 71b Abs. 4
4 Bei nicht mehr auf der provisorischen Liste gemäss Artikel 52d Absatz 3 KVG und Artikel 14sexiesIVG aufgeführten Arzneimitteln gemäss Artikel 71d Absatz 7 stellt der Versicherer auf den zuletzt vergüteten Preis der provisorischen Liste (Art. 52d Abs. 1