Vernehmlassungsvorlage KVV

Vernehmlassung 2025/79: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) (Umsetzung des Kostendämpfungspakets 2 im Arzneimittelbereich) · 26 Seiten

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KVG; Art. 14sexiesIVG) ab, sofern dieser unter demjenigen des Arzneimittels nach den Preisabschlägen nach Absatz 2 liegt.

Art. 71d Abs. 7

7 Provisorisch vergütete Arzneimittel oder Indikationen können nach Ablistung von der provisorischen Liste gemäss Artikel 52d Absatz 3 KVG und Artikel 14sexiesIVG während höchstens fünf Jahren nach den Artikeln 71a–71d vergütet werden.

Art. 73 Abs. 2

2Wird die Vergütung eines Original- oder Referenzpräparates gemäss Limitierung für eine Indikation an die vorgängige Einholung einer Kostengutsprache geknüpft und wurde diese vom Versicherer erteilt, so gilt sie in derselben Indikation auch für die entsprechenden Generika und Biosimilars. In diesen Fällen ist eine erneute Einholung der Kostengutsprache nicht erforderlich.

Art. 103 Abs. 2

2Der jährliche Höchstbetrag des Selbstbehaltes nach Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe b des Gesetzes beläuft sich, vorbehältlich Artikel 104a Absatz 2, auf 700 Franken für Erwachsene und 350 Franken für Kinder.

Art. 104a Abs. 2

2Ist ein höherer als der in Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe b des Gesetzes festgelegte Selbstbehalt zu entrichten, wird der den gesetzlichen Ansatz übersteigende Betrag nur zur Hälfte an den Höchstbetrag nach Artikel 103 Absatz 2 angerechnet. Der nicht anrechenbare Anteil ist auch nach Erreichen des Höchstbetrages nach Artikel 103 Absatz 2 zu entrichten.

II

Anhang 1 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III

Die Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung vom 19. Oktober 20162 wird wie folgt geändert:

Art. 4 Abs. 5

5 Das EDI kann bei der Zuordnung von Arzneimitteln zu einer PCG und bei der Festlegung der standardisierten Tagesdosen, wenn Arzneimittel neu oder für eine zusätz-

2 SR 832.112.1