Vernehmlassungsvorlage KVV
Vernehmlassung 2025/79: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) (Umsetzung des Kostendämpfungspakets 2 im Arzneimittelbereich) · 26 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 65bquinquies Rückerstattungen
1 Das BAG kann die Pflicht zur Rückerstattung nach Artikel 52b KVG oder Artikel
14quaterIVG vorsehen, wenn ein höher ausgewiesener Fabrikabgabepreis mit der Zu-
lassungsinhaberin abgesprochen wird (Artikel 65b Absatz 3sexies).
1bis Wenn für eine Kombination nach Artikel 65b Absatz 5 Rückerstattungen nach Massgabe von Absatz 1 oder 2 festgelegt wurden, kann das BAG die Rückerstattungen auf die in der Kombination beteiligten Arzneimittel aufteilen.
2 Das BAG kann eine Zulassungsinhaberin auch zu Rückerstattungen verpflichten, wenn es die Aufnahme an Bedingungen und Auflagen knüpft, wenn:
a. eine Unsicherheit besteht bezüglich der Wirksamkeit;
b. eine Unsicherheit besteht bezüglich der Zweckmässigkeit;
c. eine Unsicherheit besteht bezüglich der vergüteten Mengen des Arzneimittels und dessen verursachten Kosten, sowie bezüglich seiner Dosierung und der Therapiedauer; oder
d. eine Unsicherheit besteht bezüglich der vergüteten Kosten im Verhältnis zum aufgezeigten Nutzen.
3 Rückerstattungen nach Absatz 1 entsprechen der Differenz zwischen dem nach Artikel 65b Absatz 3sexiesabgesprochenen Preis und dem Preis, der bei einer Ermittlung nach Artikel 65b Absätze 2 bis 3quaterresultieren würde.
3bisFür Rückerstattungen nach Absatz 2 legt das EDI die Kriterien für die Berechnung fest.
4Die Aufteilung der Rückerstattungen zwischen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der Invalidenversicherung erfolgt gemäss deren relativem Umsatz am Gesamtumsatz des Arzneimittels.
5Das EDI legt die Modalitäten der Umsetzung der Rückerstattungen nach Absatz 1 und 2 fest.
Art. 65bsexiesRückerstattungen: Vertraulichkeit
1 Das BAG kann auf Antrag der Zulassungsinhaberin verfügen, dass Informationen zur Höhe, zur Berechnung oder zu den Modalitäten von Rückerstattungen Dritten während 6 Jahren seit Aufnahme des Arzneimittels bzw. der Indikation in die Spezialitätenliste nicht zugänglich gemacht werden dürfen. Dies ist insbesondere den Fall, wenn:
a. ein Unterschied von mehr als 25% zwischen dem Preis des Arzneimittels in den Referenzländern und dem Preis des Arzneimittels abzüglich der verfügten Rückerstattung besteht; oder
b. die Rückerstattung dem Fonds nach Artikel 18 Absatz 2septiesBuchstabe b KVG zurückzuerstatten ist.
2 Wenn mindestens ein Referenzland im Auslandpreisvergleich einen tieferen Preis als der Preis nach Rückerstattung aufweist, ist Absatz 1 nicht anwendbar.