Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/90: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2027 · 32 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 6Fedlex · Erläuternder Bericht
Änderung von Artikel 7 Absatz 3 AltlV
Zusätzlich zum Verweis auf Artikel 8 wird nun auch auf den neuen Artikel 8a verwiesen.
Änderung von Artikel 8 Absatz 1 AltlV
Artikel 8 wird so angepasst, dass er neu ausdrücklich auf die Beurteilung der Überwachungs- und Sanierungsbedürftigkeit bei schädlichen Einwirkungen beschränkt ist. Dazu ist eine Änderung des Titels sowie von Absatz 1 erforderlich.
Neuer Artikel 8a AltlV
Artikel 8a betrifft die Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit bei lästigen Einwirkungen. Die Überwachungsbedürftigkeit ist für diese Art von Standorten nicht relevant. Gemäss Absatz 1 beurteilt die Behörde, ob gestützt auf die Voruntersuchung ein belasteter Standort aufgrund lästiger Einwirkungen bezogen auf die im Absatz abschliessend genannten Schutzgüter als sanierungsbedürftig zu qualifizieren ist. In Absatz 2 werden die Kriterien präzisiert, welche die Behörde bei der Beurteilung zu berücksichtigen hat. Es sind dies: die Art der Abfälle und ihr Anteil am gesamten Material; die Wahrnehmbarkeit sowie die Art und Weise der Einwirkung der Abfälle am Standort; die Relevanz, die Nutzung und die Lage der betroffenen Schutzgüter. Diese Aufzählung ist jedoch nicht abschliessend.
Nach Absatz 3 ist Artikel 8 Absatz 2 sinngemäss anwendbar. Konkret bedeutet dies, dass die kantonale Behörde im Kataster angeben muss, ob ein belasteter Standort aufgrund von lästigen Einwirkungen sanierungsbedürftig ist oder nicht. Die Überwachungsbedürftigkeit ist für diese Art von Standorten nicht relevant.
Änderung von Artikel 12 Absatz 2 AltlV
Es wird auf den neuen Artikel 8a verwiesen. Demnach müssen neben Böden, die nach Artikel 12 Absatz 1 nicht sanierungsbedürftig sind, auch Böden, bei denen lästige Einwirkungen weder festgestellt wurden noch sehr wahrscheinlich sind und für die damit keine Sanierungsbedürftigkeit nach Artikel 8a Absatz 3 besteht, gemäss der Verordnung über Belastungen des Bodens (VBBo; SR 814.12) beurteilt werden.
Änderung von Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 1 AltlV
Hierbei handelt es sich um formelle Änderungen, mit denen klargestellt wird, dass sich die Sanierungsbedürftigkeit neu auch auf Artikel 8a (lästige Einwirkungen) stützen lässt.