Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/90: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2027 · 32 Seiten

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eines Standorts aufgrund von lästigen Einwirkungen sanierungsbedürftig sind, muss dennoch der gesamte Standort beurteilt und als sanierungsbedürftig eingestuft werden. Die Sanierungsmassnahmen werden dann wie bei Schadensherden mit schädlichen Einwirkungen unter Berücksichtigung der technischen Machbarkeit und der Verhältnismässigkeit (vgl. Abschnitt A1.6) angepasst.

Häufig tritt diese Situation bei grossen Abfällen auf (Sperrmüll), die bereits bei geringer Zahl sehr gut sichtbar sein können.

A1.3 Störungen im Wohlbefinden von Menschen

Ob tatsächlich eine lästige Einwirkung vorliegt, wird im dritten Schritt anhand des

Ausmasses der Störungen im Wohlbefinden von Menschen beurteilt. Dieses wird

grafisch in einer Matrix aus dem zuvor ermittelten Ausmass der Einwirkungen und der Relevanz abgeleitet.

Laut dem Bundesamt für Statistik (BFS) ist die Wahrnehmung der Umweltbedingungen sowohl ein Indikator für die Umweltqualität als auch ein Kriterium für das subjektive Wohlbefinden.5 Für die Einstufung lästiger Einwirkungen, die von belasteten Standorten ausgehen, wurden daher Kriterien festgelegt, mit denen der Einfluss der Nutzung eines belasteten Standorts und/oder des Schutzguts auf das Wohlbefinden von Menschen beurteilt werden kann.

Anhand dieser Kriterien lässt sich abschätzen, inwieweit die Menschen durch die vorhandenen Abfälle in ihren Aktivitäten und ihrer Freizeitgestaltung oder in ihrer Wahrnehmung der Umweltbedingungen beeinträchtigt werden.

Die Bewertung des Parameters der Relevanz erfolgt entlang folgender Kriterien:

Direkt oder indirekt betroffene Personen

Aktivitäten am belasteten Standort und Nutzungshäufigkeit des Schutzguts/der Schutzgüter

Auswirkungen auf den Zustand des Schutzguts

Auswirkungen auf die Nutzung des Schutzguts

Empfindlichkeit des Standorts: Lage in einem Schutzgebiet/Naturschutzgebiet

Die Relevanz muss von der zuständigen Behörde hinreichend begründet werden, denn auf dieser Grundlage werden:

- die Sanierungsbedürftigkeit gemäss Artikel 8a AltlV beurteilt;

- die Ziele und die Dringlichkeit der Sanierung nach Artikel 15 AltlV ermittelt.

5 Link zur BFS-Publikation «Indikatorensystem Wohlfahrtsmessung», Ausgabe 2024: https://www.bfs.admin.ch/bfs/de.assetdetail.33550074.html