Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/90: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2027 · 32 Seiten
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keinen höheren regulatorischen Anforderungen als bei vergleichbaren Regulierungen im Ausland.
Prüfpflicht 3 nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c UEG
Die Umsetzung der Altlastengesetzgebung in Bezug auf lästige Einwirkungen liegt in der Zuständigkeit der Kantone und der betroffenen Bundesämter. Dies ist bei Sanierungen im Zusammenhang sowohl mit schädlichen als auch mit lästigen Einwirkungen schon heute der Fall. Die zuständigen Behörden setzen, wo möglich, bereits elektronische Mittel ein.
Prüfpflicht 4 nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d UEG
Die vorgeschlagene Änderung der AltlV zielt auf die Konkretisierung des Begriffs der lästigen Einwirkungen ab und stellt damit eine Optimierung der Rechtsgrundlage im Sinne des UEG dar. Im Bereich der lästigen Einwirkungen können keine weiteren Erlasse aufgehoben oder optimiert werden, da die vorliegende Änderung eine bisher fehlende Rechtsgrundlage schafft und dem erkannten Optimierungsbedarf bereits vollumfänglich gerecht wird.