Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/90: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2027 · 32 Seiten

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Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip müssen die Massnahmen:

- geeignet sein (um das Sanierungsziel zu erreichen);

- erforderlich sein (von allen erfolgversprechenden Massnahmen die mildeste);

- angemessen sein (günstiges Zweck-Mittel-, bzw. Nutzen-Kosten-Verhältnis; Verhältnismässigkeit im engeren Sinn).

Die für den Vollzug der Altlastengesetzgebung zuständigen Behörden (Kantone und Bundesämter) verfügen bei der Beurteilung des Wohlbefindens der Bevölkerung und damit der Sanierungsbedürftigkeit über einen Ermessensspielraum.

Dieser ergibt sich in erster Linie aus den für die dritte Matrix herangezogenen Relevanzkriterien gemäss Abschnitt A1.1 da diese qualitativen Charakter haben. Wie in Abschnitt A1.3 beschrieben, müssen jedoch alle Einschätzungen explizit begründet werden.

Wird dann die Sanierungsbedürftigkeit eines Standorts festgestellt, verfügen die zuständigen Behörden über weiteren Ermessensspielraum, und zwar hinsichtlich der Festlegung der Sanierungsmassnahmen und der Beurteilung ihrer Verhältnismässigkeit. Wenn sie die Sanierungsziele als unverhältnismässig erachten, können die Behörden diese gemäss Artikel 15 AltlV anpassen und andere Sanierungsmassnahmen vorgeben.

A1.7 Abgeltungen nach VASA

Die Anforderungen und Verfahren für Gesuche um VASA-Abgeltungen sowie für die Bestimmung der anrechenbaren Kosten sind im Wesentlichen in der BAFU‑Mitteilung «Abgeltungen bei Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten» (BAFU, 2016)7 beschrieben. Für Sanierungen aufgrund von schädlichen und von lästigen Einwirkungen gelten dieselben Kriterien.

7 BAFU (Hrsg.) 2016: Abgeltung bei Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten. Anforderungen und Verfahren. 2. aktualisierte Ausgabe, April 2016; Erstausgabe 2014. Umwelt-Vollzug Nr. 1405: 16 S.