Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/90: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2027 · 32 Seiten
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5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
In der aktuellen Praxis werden Standorte, an denen lästige Einwirkungen auf oberirdische Gewässer festgestellt werden, im Einzelfall auf der Grundlage von Artikel 32c USG und der Vollzugshilfe «Belastete Standorte und Oberflächengewässer» (BAFU, 2020) saniert. Solche Fälle sind häufig. Deshalb dürfte die vorliegende Änderung der AltlV nicht zu einem deutlichen Anstieg der Sanierungen führen und damit im Vergleich zur derzeitigen Praxis auch keine nennenswerten Auswirkungen auf die Volkswirtschaft mit sich bringen. Dies gilt umso mehr, da die zuständigen Behörden bei der Umsetzung der Altlastengesetzgebung hinsichtlich der lästigen Einwirkungen aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips über einen gewissen Ermessensspielraum verfügen.
5.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Die vorliegende Änderung zielt darauf ab, von belasteten Standorten ausgehende lästige Einwirkungen zu beseitigen. Dadurch wird sie sich positiv auf das Wohlbefinden der Bevölkerung sowie deren psychische Gesundheit auswirken.
5.5 Auswirkungen auf die Umwelt
Wird ein belasteter Standort, der zu lästigen Einwirkungen führt, saniert, sind positive Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten. Durch die Sanierung werden Abfälle, die in die Umwelt gelangen, gemäss Artikel 16 AltlV beseitigt oder ihre Ausbreitung dauerhaft verhindert.
6 Prüfpflichten gemäss Artikel 4 des Unternehmensentlastungsgesetzes (UEG, SR 930.31)
Prüfpflicht 1 nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a UEG
Mit dieser Änderung werden Rechtsunsicherheiten bezüglich der Sanierung von Altlasten aufgrund von lästigen Einwirkungen beseitigt. Dadurch wird vermieden, dass die Eigentümerschaft und Unternehmen aufgrund von Verzögerungen in der Planung und von Rechtsstreitigkeiten höhere Fixkosten zu tragen haben. Sowohl grosse als auch kleine und mittlere Unternehmen werden von der vorgeschlagenen Änderung profitieren, die Zahl der betroffenen Unternehmen ist jedoch insgesamt gering. Für die Eigentümerschaft und die Unternehmen sollten aus der Änderung der AltlV zudem keine Mehrkosten durch Fristverkürzungen für Sanierungsarbeiten entstehen.3
Prüfpflicht 2 nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b UEG
Die vorgeschlagene Änderung der AltlV schafft keine neuen Pflichten für Unternehmen. Sie erhöht lediglich die Rechtssicherheit. Die Sanierungspflicht besteht bereits heute, und das Schutzniveau bleibt unverändert; folglich führt die Änderung der AltlV zu
3 Die Frist für die Umsetzung der Arbeiten hängt von der Dringlichkeit der Sanierung ab. Bereits heute werden dringliche Sanierungen angeordnet, wenn lästige Einwirkungen festgestellt werden oder die konkrete Gefahr solcher Einwirkungen besteht. Auch nach der Revision müssen Sanierungen nicht rascher umgesetzt werden, sofern sie nicht als dringlich eingestuft werden.