Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/90: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2027 · 32 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 7Fedlex · Erläuternder Bericht
5 Auswirkungen
5.1 Auswirkungen auf den Bund
Standorte, an denen lästige Einwirkungen auf oberirdische Gewässer festgestellt werden, werden bereits regelmässig auf der Grundlage von Artikel 32c USG und der Vollzugshilfe «Belastete Standorte und Oberflächengewässer» saniert. Seit dem 1. Januar 2001 entrichtet der Bund Abgeltungen für Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen, sofern die Bedingungen erfüllt sind, die sich hauptsächlich aus dem USG, der AltlV, der Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA; SR 814.681) und dem Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz [SuG]; SR 616.1) ergeben.
Die vorliegende Änderung der AltlV dürfte weder zu einem nennenswerten Anstieg der Sanierungen gegenüber der derzeitigen Praxis noch zu einer erheblichen Erhöhung der an die Kantone ausgezahlten Abgeltungen nach VASA führen.
Allerdings könnten von der geplanten Änderung der AltlV bestimmte Standorte betroffen sein, für die der Bund im Rahmen der Altlastengesetzgebung als Vollzugsbehörde zuständig ist. Sollten sich diese Standorte aufgrund von lästigen Einwirkungen oder der konkreten Gefahr, dass solche auftreten, als sanierungsbedürftig erweisen, muss der Bund die Sanierungskosten tragen. Je nach technisch machbarer und aufgrund der Kriterien Anwendbarkeit, Wirksamkeit, Umweltverträglichkeit, ökologischer Nutzen und Kosten gewählter Sanierungsvariante könnte der finanzielle Aufwand mehrere Tausend oder mehrere Millionen Franken übersteigen. Derartige Kosten dürften jedoch nur bei wenigen Standorten anfallen.
Wie bei schädlichen Einwirkungen kann auch bei lästigen Einwirkungen gestützt auf Artikel 15 AltlV vom ursprünglichen Ziel abgewichen werden, wenn die Sanierungsmassnahmen als unverhältnismässig und nicht angemessen (ungünstiges Kosten-Nutzen-Verhältnis) beurteilt werden.
5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete
Die Änderung der AltlV schafft einen rechtlichen Rahmen sowie Rechtssicherheit und -klarheit für die von der Sanierungspflicht betroffenen Personen, für die Behörden und die Bevölkerung. Diese Präzisierung ermöglicht eine einheitlichere Anwendung des Rechts in den Kantonen und erleichtert die Untersuchungen, indem sie klare Vorgaben für die beauftragten Fachbüros schafft. Die Zahl der Untersuchungen dürfte nicht wesentlich steigen, da die im Kataster der belasteten Standorte erfassten Standorte gemäss Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b AltlV ohnehin bereits untersucht werden müssen. Die Rechtsklarheit und die Festlegung von Kriterien für die Beurteilung der lästigen Einwirkungen könnte die Durchführung der Untersuchungen jedoch beschleunigen.
Zudem ermöglicht diese Änderung der AltlV Sanierungsmassnahmen an belasteten Standorten, die zu lästigen Einwirkungen auf das Schutzgut Boden führen.