Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/90: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2027 · 32 Seiten

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A1.1 Anteil der Abfälle Der Anteil der Abfälle wird anhand von Informationen über Abfallart, anthropogenen Ursprung und Verhältnis der am Standort vorhandenen Abfälle (sichtbar und/oder nicht sichtbar) zum gesamten Material beurteilt. Das Abfallvolumen wird üblicherweise im Rahmen der technischen Untersuchung gemäss Artikel 7 Absatz 4 AltlV bestimmt. Das Verhältnis der Abfälle wird bezogen auf die Gesamtheit des am Standort vorhandenen Materials ausgedrückt.

Sichtbare Abfälle an der Oberfläche eines belasteten Standorts oder in Oberflächengewässern sowie nicht sichtbare Abfälle im Untergrund des Standorts.

Bei Abfällen im Wasser wird das Wasservolumen nicht berücksichtigt.

Zu Abfälle, die innerhalb des Standortperimeters an der berücksichtigende Wasseroberfläche treiben (stehendes Gewässer), sind zu Abfälle berücksichtigen.

Abfälle von einem belasteten Standort, die auf der Wasseroberfläche vom Standort aus gesehen flussabwärts transportiert werden, werden in diesem Schritt nicht berücksichtigt. Sie kommen in Schritt 2 (Kriterium der Wahrnehmbarkeit) und Schritt 3 (Kriterium der Relevanz, Auswirkungen auf das Schutzgut) zum Tragen.

Mineralische Abfälle gemäss Anhang 3 Ziffern 1 und 2 der Abfallverordnung (VVEA; SR 814.600) sind mineralische Bauabfälle sowie verarbeitete mineralische Stoffe (Abbruchmaterial, Beton, Teile Mineralische von Ziegelsteinen usw.), die auf dem Standort abgelagert sind.

Abfälle Mineralische Stoffe geogenen Ursprungs (Aushub- und Ausbruchmaterial, Abraumgestein, Steinbruchabfälle usw.) sind im Schema nicht berücksichtigt. Sie werden der gesamten Menge des am Standort vorhandenen Materials angerechnet (vgl. untenstehendes Beispiel).

Fremdstoffe sind gemäss Anhang 3 Ziffer 2 Buchstabe b VVEA definiert als nicht mineralische Stoffe, die verarbeitet oder

Fremdstoffe

anthropogenen Ursprungs sind (Kunststoffe, Gummi, Metallschrott, Glas, metallische Abfälle usw.).

In einer Deponie besteht das Material zu 70 Prozent aus mineralischen Stoffen anthropogenen Ursprungs und zu 30 Prozent aus geogenem Material, das wie oben dargelegt nicht berücksichtigt wird. Dementsprechend wird der Abfallanteil in diesem Fall anhand der ersten Matrix als mittel bewertet (orange).

Beispiele

Wenn der Anteil an Fremdstoffen 40 Prozent beträgt und der Anteil an anthropogenen mineralischen Stoffen 30 Prozent (bspw. bei Siedlungsabfällen, die in einer Grube oder Doline entsorgt werden), machen geogene Materialien ebenfalls 30 Prozent aus. Der Abfallanteil wird in diesem Fall aber als hoch eingestuft (rot).

A1.2 Ausmass der Einwirkungen Das Ausmass der Einwirkungen wird in Schritt 2 auf Grundlage des Anteils der Abfälle am Standort sowie der Wahrnehmbarkeit der Abfälle und ihrer Auswirkungen eingeschätzt. Für die Einstufung der durch belastete Standorte verursachten lästigen Einwirkungen sind die visuelle Wahrnehmbarkeit (Sichtbarkeit) und die