Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/90: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2027 · 32 Seiten

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(jedoch nur beim Schutzgut oberirdische Gewässer)

A1.4 Ermittlung der Sanierungsbedürftigkeit Grundlage für die Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit eines belasteten Standorts aufgrund von lästigen Einwirkungen bildet das Ausmass der Störungen im Wohlbefinden von Menschen.

Werden die durch einen belasteten Standort verursachten Störungen im Wohlbefinden von Menschen als schwach beurteilt, liegt keine Sanierungsbedürftigkeit aufgrund von lästigen Einwirkungen vor.

Werden die durch einen belasteten Standort verursachten Störungen im Wohlbefinden von Menschen als hoch beurteilt, liegt eine Sanierungsbedürftigkeit aufgrund von lästigen Einwirkungen vor.

Die Situationen, die einen Sanierungsbedarf aufgrund von schädlichen oder lästigen Einwirkungen auf Oberflächengewässer auslösen können, sind in der Vollzugshilfe «Belastete Standorte und Oberflächengewässer» (BAFU, 2020) aufgeführt. Insbesondere können folgende Situationen durch die Freisetzung von Abfällen in Oberflächengewässer eine Sanierung wegen lästiger Einwirkungen nötig machen:

- Belasteter Standort an einem Gewässer: Durch Erosion werden bereits feste Abfälle in das Gewässer freigesetzt und führen zumindest zu lästigen Einwirkungen oder bei Hochwasserereignissen HQ100 besteht die konkrete Gefahr dazu.

- Belasteter Standort über einem Gewässer:

- Durch eine undichte, einsturzgefährdete oder bereits eingestürzte Eindolung werden bereits Abfälle in das Gewässer freigesetzt oder bei Hochwasserereignissen HQ100 besteht die konkrete Gefahr dazu (schädliche oder lästige Einwirkungen).

- Es besteht das Risiko von Deponieinstabilität und damit die konkrete Gefahr, dass Abfälle in das Gewässer freigesetzt werden und somit zumindest zu lästigen Einwirkungen führen können.

- Belasteter Standort in einem Gewässer: Ein Handlungsbedarf kann sich im Einzelfall auch ergeben, wenn aufgrund der Lage (Rutschungsanfälligkeit, Nähe zu Trinkwasserfassungen) eine konkrete Gefahr für eine schädliche oder lästige Einwirkung auf das Gewässer besteht.

Ausserdem treten in folgenden Fällen typischerweise lästige Einwirkungen auf, die einen Sanierungsbedarf auslösen können:

- Siedlungsabfälle, die innerhalb des Gewässerraums in der Nähe oder an den Ufern eines Flusses abgelagert wurden und bei denen ein konkretes Risiko besteht, dass sie durch Erosionsprozesse in das Gewässer gelangen;

- am Ufer eines Fliessgewässers abgelagerte Abfälle, bei denen die konkrete Gefahr besteht, dass sie bei HQ100-Ereignissen überflutet und mobilisiert werden;