Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/90: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2027 · 32 Seiten

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2 Grundzüge der Vorlage

Gemäss Artikel 74 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) erlässt der Bund Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen. In der Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Ergänzung der Bundesverfassung durch einen Artikel 24septies(heute Art. 74 BV) vom 6. Mai 1970 (BBl 1970 I 761) schreibt der Bundesrat: «Die schädlichen Einwirkungen schädigen [die] physische oder psychische Gesundheit [des Menschen]; die lästigen Einwirkungen beeinträchtigen seine Leistungsfähigkeit und Lebensfreude.» Weiter heisst es: «Die lästigen Einwirkungen kennzeichnen sich dadurch, dass sie die betroffenen Menschen in ihrem Dasein beeinträchtigen, ohne ihnen einen eigentlichen Schaden zuzufügen. Die Belästigungen können beim Menschen dazu führen, dass die Leistungsfähigkeit und die Lebensfreude, der Naturgenuss, das Gefühl der Ungestörtheit, das private Leben überhaupt beeinträchtigt werden.»2 Diese Grundsätze bilden die Basis für die vorliegende Revision sowie für die Erarbeitung präziserer Vorgaben zur Bestimmung der Sanierungsbedürftigkeit von belasteten Standorten, die zu lästigen Einwirkungen führen.

Nach Artikel 32c Absatz 1 USG haben die Kantone dafür zu sorgen, dass belastete Standorte, öffentliche Kinderspielplätze und Grünflächen saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen. Die Konkretisierung der Begriffe «schädliche Einwirkungen» und «lästige Einwirkungen» bezweckt einen einfacheren und klareren Vollzug der Sanierungspflicht. Die Legaldefinition dieser Begriffe in Artikel 2 Absatz 2 AltlV stützt sich auf die allgemeine Ausführungskompetenz des Bundesrates (Art. 182 Abs. 2 BV und Art. 39 Abs. 1 USG). Die Kriterien zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit bei lästigen Einwirkungen, so wie sie neu in Artikel 8a AltlV vorgesehen sind, kann der Bundesrat auf Grundlage von Artikel 32c Absatz 4 USG erlassen.

Zur Präzisierung des Begriffs der lästigen Einwirkungen werden mehrere Artikel der AltlV geändert:

• Mit der Änderung von Artikel 2 Absatz 2 AltlV werden neben den von belasteten Standorten ausgehenden schädlichen Einwirkungen (Bst. a Ziff. 1) auch die lästigen Einwirkungen definiert (Bst. a Ziff. 2).

• Der neu eingeführte Artikel 8a legt die Kriterien für die Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit bei lästigen Einwirkungen fest.

• Die Artikel 7, 12, 14 und 15 AltlV werden um einen Verweis auf den neuen Artikel 8a ergänzt.

• Titel sowie Absatz 1 von Artikel 8 werden dahingehend angepasst, dass der Artikel neu ausdrücklich auf die Beurteilung der Überwachungs- und Sanierungsbedürftigkeit bei schädlichen Einwirkungen beschränkt ist.

2 Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Ergänzung der Bundesverfassung durch einen Artikel 24septies (heute Art. 74 BV) vom 6. Mai 1970 (BBl 1970 I 761); vgl. auch Morell/Vallender, in: Ehrenzeller et al., SG Komm. BV, Art. 74 N 14, m. w. H.