Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/90: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2027 · 32 Seiten

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1 Ausgangslage

Das Umweltschutzgesetz (USG; SR 814.01) hat zum Ziel, Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen zu schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere die biologische Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens, dauerhaft zu erhalten (Art. 1 Abs. 1 USG). Im Hinblick auf die Sanierung von Altlasten wird dieses Ziel durch Artikel 32c Absatz 1 USG konkretisiert. Die Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung [AltlV]; SR 814.680) soll sicherstellen, dass belastete Standorte saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder wenn die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen (Art. 1 Abs. 1 AltlV). Der Begriff «lästige Einwirkungen» ist jedoch nicht näher definiert. Ob eine Sanierungsbedürftigkeit vorliegt, wird in der Regel anhand der schädlichen Einwirkungen bestimmt, das heisst nach der Überschreitung der in den Anhängen 1–3 der AltlV festgelegten Konzentrationswerte.

Erfahrungsberichte haben zahlreiche Fragen zur Umsetzung in Bezug auf die lästigen Einwirkungen aufgeworfen, insbesondere bei belasteten Standorten mit oberirdischen Gewässern. Die Sanierungsbedürftigkeit von belasteten Standorten an den Ufern von Fliessgewässern, wo Abfälle weggeschwemmt und ins Wasser freigesetzt werden können, wird gegenwärtig jeweils im Einzelfall auf Grundlage von Artikel 32c USG und der Vollzugshilfe «Belastete Standorte und Oberflächengewässer» (2020)1 beurteilt. Standorte, an denen lästige Einwirkungen auf Oberflächengewässer festgestellt werden, werden somit bereits regelmässig anhand dieser Vollzugshilfe saniert. Die Erfahrungen zeigen jedoch, dass in bestimmten Fällen weiterhin Unsicherheiten hinsichtlich ihrer Umsetzung bestehen.

Am 16. Oktober 2023 hat das Bundesamt für Umwelt (BAFU) den kantonalen Umweltfachstellen und den mit Altlasten befassten Bundesämtern einen Fragebogen zugestellt, um deren Einschätzung zur Notwendigkeit einer Konkretisierung des Begriffs «lästige Einwirkung» in der AltlV einzuholen. Aus den Antworten geht hervor, dass für einen eindeutigeren und einheitlicheren Vollzug der Gesetzgebung eine in der AltlV verankerte konkrete gesetzliche Grundlage erforderlich ist. Nur so können Rechtssicherheit und -klarheit bei der Einstufung von belasteten Standorten und der Festlegung von Sanierungszielen im Fall von lästigen Einwirkungen gewährleistet werden.

Aus diesem Grund hat das BAFU mit Zustimmung der Konferenz der Umweltämter der Schweiz (KVU) eine Arbeitsgruppe eingerichtet, in der Vertreterinnen und Vertreter der Kantone und der betroffenen Bundesämter zusammenkommen, um typische Fallbeispiele zusammenzutragen und eine Änderung der AltlV auszuarbeiten. Der vorliegende erläuternde Bericht wurde in Zusammenarbeit mit dieser Arbeitsgruppe erstellt.

1 BAFU (Hrsg.) 2020: Belastete Standorte und Oberflächengewässer. Übersicht und Hilfestellung für den Altlastenvollzug. Bundesamt für Umwelt, Bern. Umwelt-Vollzug Nr. 2015: 59 S.