Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/90: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2027 · 32 Seiten
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- instabile Deponie, bei der die konkrete Gefahr besteht, dass Abfälle bei ergiebigen Niederschlägen mobilisiert werden (Murgänge);
- an einem Hang oder entlang einer Felswand entsorgte Abfälle, bei denen die konkrete Gefahr besteht, dass sie in ein Oberflächengewässer oder auf dem Boden freigesetzt werden;
- in einer Grube abgelagerte Abfälle, die durch Erosion wieder an die Oberfläche gelangen;
- an der Deponieoberfläche und im oberflächennahen Bereich der Auffüllung abgelagerte (sperrige) Abfälle;
- in geringer Tiefe in Seen oder stehenden Gewässern lagernde Abfälle;
- sichtbare Abfälle auf unzureichend rekultivierten Standorten (geringe Überdeckung, Erosion oder Behandlung der Überdeckung); auch bei belasteten Standorten in Landwirtschaftszonen oder im Wald.
Detaillierte konkrete Beispiele finden sich im Anhang.
A1.5 Sanierungsziele, Dringlichkeit und Massnahmen
Wird eine Sanierungsbedürftigkeit festgestellt, so sind Ziele und Dringlichkeit gemäss den Artikeln 14 und 15 AltlV festzulegen.
Wie bei Sanierungen aufgrund schädlicher Einwirkungen sind auch die Ziele und die Dringlichkeit von Sanierungen infolge lästiger Einwirkungen gestützt auf die im Rahmen der Voruntersuchung – und bei Bedarf einer Detailuntersuchung – vorgenommene Beurteilung der lästigen Einwirkungen gemäss Anhang A1 zu bestimmen.
Artikel 15 Absatz 1 AltlV regelt die Festlegung der Ziele und der Dringlichkeit der Sanierung. Bei Sanierungen aufgrund von schädlichen Einwirkungen ist das Ziel demgemäss die Beseitigung der Einwirkungen oder der konkreten Gefahr solcher Einwirkungen, die zur Sanierungsbedürftigkeit nach den Artikeln 9–12 geführt haben. Das bedeutet, dass die in diesen Artikeln festgelegten Konzentrationswerte dauerhaft einzuhalten sind.
Auch bei Sanierungen aufgrund von lästigen Einwirkungen richtet sich das Ziel nach Artikel 15 Absatz 1 AltlV. Es besteht darin, die lästigen Einwirkungen, welche die Sanierungsbedürftigkeit nach Artikel 8a begründen, oder die konkrete Gefahr ihres Auftretens zu beseitigen.
Bei der Sanierung eines belasteten Standorts geht es nicht darum, dessen ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Der Standort kann auch danach noch als belasteter Standort gelten, wobei dann der Sanierungsbedarf behoben ist. Dementsprechend hängen die Sanierungsziele unmittelbar von den Kriterien und Resultaten der Gefährdungsabschätzung sowie der Beurteilung des belasteten Standorts ab (vgl. Vollzugshilfen «Belastete Standorte und Oberflächengewässer»