Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/90: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2027 · 32 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 17Fedlex · Erläuternder Bericht

- Erosion einer Deponie an den Ufern eines Fliessgewässers oder an einem Hang aufgrund von Geländeinstabilität

- Überflutung von belasteten Standorten bei Hochwasser

- Defekte Eindolungen oder Wasserleitungen an belasteten Standorten

Befindet sich der belastete Standort ausserhalb des Gewässerraums, jedoch in einem Gebiet, in dem bei einem hundertjährlichen Hochwasser (HQ100) die Gefahr einer Überflutung und damit einer Freisetzung von Abfällen durch Verfrachtung besteht, muss die konkrete Gefahr des Auftretens von lästigen Einwirkungen berücksichtigt werden. Siehe dazu auch die Vollzugshilfe «Belastete Standorte und Oberflächengewässer» (BAFU, 2020).

Folgende geomorphologische und hydrologische Kriterien können bei der Beurteilung der konkreten Gefahr des Auftretens von lästigen Einwirkungen ebenfalls herangezogen werden:

- Lage des belasteten Standorts: Berggebiet (steiles Gelände), Ufer von Fliessgewässern, Böschungen, Mulden usw.

- Ausdehnung/Fläche des Standorts

- Geländestabilität, Erosion

Besteht eine nachgewiesene konkrete Gefahr lästiger Einwirkungen, so ist deren Einfluss auf das Wohlbefinden der Bevölkerung gleich zu beurteilen, wie wenn die konkrete Gefahr sich bereits bewahrheitet hätte und die lästigen Einwirkungen bereits eingetreten wären.

A1.3.4 Auswirkungen auf die Nutzung des Schutzguts/der Schutzgüter

Dieses Kriterium dient dazu, die Auswirkungen der vorhandenen Abfälle auf die Nutzungsqualität des Schutzguts/der Schutzgüter im Rahmen von Sport-, Freizeit-, Erholungs- und Bildungsaktivitäten zu beurteilen.

Schutzgut Es muss geprüft werden, ob die vom belasteten Standort stammenden oberirdisches Abfälle oberirdische Gewässer und somit deren Nutzung Gewässer beeinträchtigen (z. B. Baden, Schwimmen, Schifffahrt, Fischen). Es muss geprüft werden, ob die vorhandenen Abfälle die Nutzung des Schutzguts für Freizeit- und/oder Sportaktivitäten oder Aktivitäten zu Bildungszwecken beeinträchtigen. Physikalische Bodenbelastungen (d. h. Belastungen des Bodens durch Schutzgut künstliche Veränderungen der Struktur, des Aufbaus oder der Boden Mächtigkeit des Bodens gemäss Art. 2 Abs. 4 VBBo), die durch ausserhalb des Perimeters eines belasteten Standorts vorhandene Abfälle verursacht werden, werden nicht berücksichtigt, da diese Fälle in der VBBo geregelt sind.