Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/90: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2027 · 32 Seiten
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A1.3.5 Empfindlichkeit des Standorts (herausragende Landschaften, Naturschutzgebiete) Ein belasteter Standort kann als empfindlich gelten, wenn er in einem Naturschutzgebiet oder in einer herausragenden Landschaft liegt (Landschaft oder Objekt von nationaler oder kantonaler Bedeutung). Der Schutz der Menschen vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen hängt gemäss Artikel 1 Absatz 1 USG nämlich auch mit dem Schutz seiner natürlichen Umwelt zusammen (Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume).
A1.3.6 Abschätzung der Relevanz Zur Feststellung der Relevanz werden für jedes der oben beschriebenen Kriterien Punkte vergeben:
- 1 Punkt bei gelegentlicher Frequentierung oder Frequentierung durch wenige Personen
Direkt oder indirekt
- 2 Punkte bei regelmässiger Frequentierung oder betroffene Personen Frequentierung durch eine grosse Anzahl von
Personen
- 1 Punkt bei gelegentlichen Aktivitäten am Standort
Aktivitäten am belasteten
Standort und Nutzungshäufigkeit - 2 Punkte bei regelmässigen Aktivitäten am
des Schutzguts/der Schutzgüter Standort
- 1 Punkt, wenn eine geringe Menge an Abfällen in das Schutzgut gelangen könnte oder bereits in das Schutzgut gelangt ist (Bagatelle)
Auswirkungen auf den Zustand - 2 Punkte, wenn eine erhebliche Menge an des Schutzguts Abfällen in das Schutzgut gelangen könnte oder bereits in das Schutzgut gelangt ist oder wenn regelmässig Abfälle in das Schutzgut freigesetzt werden
- 1 Punkt, wenn die Nutzung des Schutzguts
Auswirkungen auf die Nutzung
beeinträchtigt ist
des Schutzguts/der Schutzgüter
Empfindlichkeit des Standorts: - 1 Punkt, wenn der Standort innerhalb eines Natur-Lage in einem oder Landschaftsschutzgebiets liegt oder daran