Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/90: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2027 · 32 Seiten

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olfaktorische Wahrnehmbarkeit (Geruch) ausschlaggebend. Weiter gilt es zu beurteilen, ob eine konkrete Gefahr besteht, dass lästige Einwirkungen auftreten.

Die Sichtbarkeit und der Geruch von Abfällen können bei einem Besuch vor Ort erfasst werden. Ist der Zugang zum Standort schwierig oder unmöglich, kann die Sichtbarkeit der Abfälle auch aus der Ferne beurteilt werden (vom Boot aus bei Abfällen unter Wasser oder mittels Luftbildaufnahmen aus geringer Höhe). Die nachstehenden Kriterien sollen als Hilfestellung für die Beurteilung der Wahrnehmbarkeit dienen. Bei Gerüchen muss geprüft werden, ob die Immissionen im Sinne von Anhang 2 Ziffer 1 AltlV und Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe b der Luftreinhalte-Verordnung (LRV; SR 814.318.142.1) übermässig sind. Zwar ist in Anhang 2 Ziffer 1 AltlV das Risiko lästiger Einwirkungen nicht ausdrücklich erwähnt, dieser enthält jedoch für das Schutzgut Luft folgende Bestimmung: «Verursacht der Standort Emissionen, für die keine Konzentrationswerte bestehen, namentlich Gerüche oder Staub, so ist er sanierungsbedürftig, wenn die Emissionen zu übermässigen Immissionen im Sinne der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 führen können.»

Sichtbarkeit:

 Schwach: Es sind nur wenige Abfälle wahrnehmbar oder es muss gezielt nach ihnen gesucht werden, um sie zu erkennen.

 Mittel: Abfälle sind sichtbar, aber verstreut.

 Hoch: Abfälle sind gehäuft vorhanden oder fallen sofort ins Auge (gute Sichtbarkeit).

Geruch:

Wahrnehmbarkeit  Schwach: Es geht kein Geruch von den Abfällen aus oder ihr Geruch überdeckt die anderen in der Umgebung wahrnehmbaren Gerüche nicht.

 Mittel: Der Geruch ist wahrnehmbar, wird aber nicht als störend empfunden.

 Hoch: Der von den Abfällen ausgehende Geruch ist übermässig, überlagert andere Gerüche in der Umgebung und/oder wird als störend empfunden.

Wenn beispielsweise Abfälle (in mittlerer Menge) in einer Grube abgelagert und nicht abgedeckt wurden oder durch Erosionsprozesse an die Oberfläche gelangen und dadurch gut sichtbar sind, wird das Ausmass der Einwirkungen aufgrund der hohen Sichtbarkeit als hoch eingestuft.

Im Gegensatz dazu gilt eine stillgelegte Deponie, die keine schädlichen Einwirkungen verursacht und einen hohen Abfallanteil aufweist, nicht als Quelle lästiger Einwirkungen, wenn die Abfälle im Untergrund abgelagert und überdeckt wurden und somit visuell nicht wahrnehmbar sind. Dies jedoch nur, wenn der Standort darüber hinaus Beispiele auch keine Geruchsemissionen verursacht, die zu übermässigen Immissionen im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe b LRV führen oder führen können. Ansonsten sind gemäss Anhang 2 Ziffer 1 AltlV lästige Einwirkungen gegeben.

Ein schwacher oder mittlerer Abfallanteil bei gleichzeitig hoher visueller Wahrnehmbarkeit der Abfälle kann darauf hindeuten, dass diese sehr ungleichmässig am Standort verteilt sind: An einigen Stellen können sie fast gar nicht wahrnehmbar sein, während sie an anderen Stellen gut sichtbar sind. In diesen Fällen muss die Matrix zur Bestimmung des Anteils der Abfälle für jeden Bereich des Standorts separat angewendet werden. Wenn nur eine oder einzelne Flächen