Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/90: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2027 · 32 Seiten

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3 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht

Die Europäische Union (EU) kennt ein anderes Beurteilungssystem für belastete Standorte als die Schweiz. In vielen EU-Mitgliedstaaten werden die Beurteilung der einzelnen Standorte sowie die Festlegung von Sanierungszielen individuell mit der Eigentümerschaft vereinbart. Aufgrund der Systemunterschiede ist es im Bereich der Altlasten nicht zweckmässig, sich am EU-Recht auszurichten.

Wie erwähnt gibt es im EU-Recht keine vergleichbaren Bestimmungen. Die Umweltgesetzgebungen der Nachbarstaaten hingegen sehen Massnahmen gegen lästige Einwirkungen vor, auch wenn der Begriff so nicht verwendet wird (z. B. Bundes-Bodenschutzgesetz in Deutschland, Code de l’Environnement in Frankreich). In diesen rechtlichen Grundlagen ist jedoch eine andere Systematik verankert.

4 Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen

Änderung von Artikel 2 Absatz 2 AltlV

Bst. a Ziff. 1: Die neue Ziffer 1 präzisiert die in Artikel 1 Absatz 1 USG genannten schädlichen Einwirkungen als Einwirkungen, die das Leben des Menschen, dessen Gesundheit oder seine natürliche Umwelt (Grundwasser, oberirdische Gewässer, Luft, Boden) gefährden können. Konkret werden schädliche Einwirkungen mithilfe der in der AltlV festgelegten Konzentrationswerte ermittelt, die auf toxikologischen Daten zu den Schutzgütern Grundwasser, oberirdische Gewässer, Luft und Boden beruhen. Die Änderung hat keine Auswirkungen auf die Bearbeitung belasteter Standorte, die sich seit Jahren bewährt hat.

Bst. a Ziff. 2: In Ziffer 2 werden die von belasteten Standorten ausgehenden lästigen Einwirkungen definiert, und als Voraussetzung für deren Vorliegen wird der Begriff der «erheblichen Störungen im Wohlbefinden von Menschen» eingeführt. Anhang A1 dieses Berichts beschreibt das Verfahren zur Feststellung lästiger Einwirkungen und zur Beurteilung ihres Ausmasses. Massgebend ist dabei nicht die subjektive Einschätzung einer Einzelperson, sondern die Beurteilung der lästigen Einwirkungen durch eine Gesamtheit vergleichbarer Personen.

Bst. a Ziff. 3: Wie bisher reicht bereits die «konkrete Gefahr», dass solche schädlichen oder lästigen Einwirkungen entstehen, aus, damit ein belasteter Standort als sanierungsbedürftig eingestuft wird.

Bst b: Bei belasteten öffentlichen Kinderspielplätzen und Grünflächen, auf denen regelmässig Kinder spielen, ist lediglich mit schädlichen und nicht mit lästigen Einwirkungen zu rechnen. Belastungen der Böden auf Kinderspielplätzen sind nämlich häufig auf freigesetzte chemische Substanzen zurückzuführen und nicht primär auf Abfälle, wie dies bei belasteten Standorten der Fall ist. Diese Schadstoffe können schädliche Einwirkungen verursachen, wenn ihr Gehalt die in Anhang 3 Ziffer 2 AltlV festgelegten Schwellenwerte überschreitet. Lästige Einwirkungen hingegen können nur auftreten, wenn an belasteten Standorten Abfälle vorhanden sind. Wird ein belasteter Standort, von dem aufgrund von Abfällen lästige Einwirkungen ausgehen, als Spielplatz genutzt, so wird dieser gemäss Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a AltlV beurteilt.