Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/90: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2027 · 32 Seiten
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[BAFU, 2020] und «Sanierungsbedarf sowie Ziele und Dringlichkeit einer Sanierung» [BAFU, 2022]6).
Gemäss Artikel 15 Absatz 4 AltlV sind Sanierungen besonders dringlich, wenn eine bestehende Nutzung beeinträchtigt oder unmittelbar gefährdet ist. So zum Beispiel, wenn Abfälle bereits in das Schutzgut gelangt sind.
In besonders dringenden Fällen (insbesondere bei Erosion oder dem Abrutschen grosser Abfallmengen von belasteten Standorten in Oberflächengewässer) können gemäss Artikel 24 Buchstabe a AltlV Sofortmassnahmen nötig werden.
Besteht eine konkrete Gefahr, dass Abfälle in das Schutzgut gelangen, kann die Dringlichkeit der Sanierung je nach Situation (Erosion, Instabilität, Risiko der Verfrachtung bei Murgängen oder hundertjährlichen Hochwasserereignissen) im Einzelfall als mittel bis hoch beurteilt werden. Dahingegen ist von einer niedrigen Dringlichkeit auszugehen, wenn die konkrete Gefahr nur im Falle eines Hochwasserereignisses HQ100 besteht und die Freisetzung der Abfälle in das Schutzgut begrenzt ist.
Massnahmen zur Sanierung von belasteten Standorten, die lästige Einwirkungen verursachen, sind gemäss der Altlastengesetzgebung durchzuführen. Nach Artikel 16 AltlV muss das Ziel der Sanierung durch Massnahmen erreicht werden, mit denen umweltgefährdende Stoffe beseitigt werden (Dekontamination) oder die Ausbreitung der umweltgefährdenden Stoffe langfristig verhindert und überwacht wird (Sicherung). Unter umweltgefährdende Stoffe fallen auch Abfälle. Bei Sanierungen aufgrund von lästigen Einwirkungen sind also Massnahmen zu ergreifen, die diese Einwirkungen beseitigen. Sie müssen darauf abzielen, die am Standort und/oder in einem Schutzgut vorhandenen Abfälle ganz (oder teilweise) zu entfernen (Dekontamination) oder ihre Ausbreitung in der Umwelt langfristig zu verhindern (Sicherung).
A1.6 Verhältnismässigkeit
Die Wahl der Massnahmen (Sanierung durch vollständige oder teilweise Dekontamination, Sicherung oder Stabilisierung; für den Abtransport der Abfälle benötigte Mittel) muss auf einer Beurteilung der technischen Machbarkeit sowie der Verhältnismässigkeit beruhen (gemäss der Vollzugshilfe «Sanierungsbedarf sowie Ziele und Dringlichkeit einer Sanierung» [BAFU, 2022]).
Insbesondere können Sanierungsmassnahmen in Bezug auf die Schutzgüter Grundwasser und oberirdische Gewässer angepasst werden, wenn dadurch die Umwelt gesamthaft weniger belastet wird und sonst unverhältnismässige Kosten anfallen würden (Art. 15 Abs. 2 und 3 AltlV). Mit diesen Massnahmen sollen die lästigen Einwirkungen reduziert werden, ohne dass langfristig zusätzliche Störungen für Mensch oder Umwelt entstehen.
6 BAFU (Hrsg.) 2022: Sanierungsbedarf sowie Ziele und Dringlichkeit einer Sanierung. 1. aktualisierte Auflage 2022. Erstausgabe 2018. Bundesamt für Umwelt, Bern. Umwelt-Vollzug Nr. 1828: 33 S.