Rapporto sui risultati
Consultazione 2011/25: Revisioni nel settore delle derrate alimentari e degli oggetti d'uso · 696 pagine
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Von der Logik her wären Hinweise zur Aufbewahrung am sinnvolls- Eventualiter Ergänzung von Art. 2 Abs. 1 lit. p: ten unter lit. M, weil dort bereits schon auf besondere Hinweise bei "p. Gebrauchsanleitung oder Aufbewahrungshin-weis, sofern das gekühlten oder tiefgekühlten Lebensmitteln eingegangen wird. Lebensmittel ohne diese Angabe nicht bestimmungsgemäss verwendet oder aufbe-wahrt werden kann;"
Verband Schweizerischer 2.1 p Eine gesetzliche Regelung zum Anbringen einer Gebrauchsanwei- streichen
Gemüseproduzenten sung erachten wir als unnötig.
Swisscofel 2.1 p Wir lehnen die Pflicht zu Beilage einer Gebrauchsanweisung für
solche vorverpackten Lebensmittel ab. Es besteht keinerlei Bedarf steichen
für eine gesetzliche Regelung. Sowohl Hersteller als auch
Verbraucher haben ein Interesse an einer sachdienlichen Deklara-
tion zur Verwendung/Zubereitung eines Lebensmittels. Fehlt diese,
wird das Produkt keinen Markt/Kunden finden. Zudem kann die
Information ggf. ja auch auf anderem Weg (z.B. Internet) erteilt
bzw. abgerufen werden.
Schweizerischer Bäcker- 2.1 p Aus Studien ist bekannt, dass die Kennzeichnungen von einem streichen
Konditorenmeister-Verband grossen Anteil der Konsumenten gar nicht beachtet werden. Die
damit bezweckte Lenkungsfunktion geht somit fehl. Dessen unge-
achtet wird jedoch insbesondere der Produktion und dem Handel
ein grosser Mehraufwand auferlegt, welcher nicht verhältnismässig
ist. Dies umso mehr als die Angabe der Zutaten uneingeschränkt,
somit auch bei geringsten Mengen, zu erfolgen hätte. Die Mach-
barkeit der Umsetzung ist mit Blick darauf auch fraglich.
Staatskanzlei des Kantons 2.1 p Neu werden Angaben zur Aufbewahrung aufgeführt. Aufbewah- neuer Art. 2 Abs. 1 Bst. lbis:
Thurgau rungshinweise sollten analog der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht unter den Begriff "Gebrauchsanleitung" fallen, sondern ge- lbis. gegebenenfalls besondere Anweisungen für Aufbewahrung trennt erfasst werden (Art. 9 Abs. 1 Bst. g und j der Verordnung und/oder Anweisungen für die Verwendung (EU) Nr. 1169/2011).
Hinweise zur Aufbewahrung könnten vor Buchstabe m angegeben
werden, weil dort besondere Hinweise für gekühlte oder tiefgekühl-
te Lebensmittel aufgeführt sind.
hotelleriesuisse 2.1 p Die Verschärfung dieser Bestimmung zur Vorgabe von Gebrauchs- Streichen.
anleitungen für den Fall, dass ein Lebensmittel ansonsten nicht
bestimmungsgemäss verwendet oder aufbewahrt werden kann, ist
zu vage formuliert und öffnet Tür und Tor für zusätzliche administ-
rative Aufwendungen, die für uns so inakzeptabel sind.
Chancellerie d'Etat du 2.1 p Les conditions de conservation sont introduites dans cette Selon proposition de l’ACCS/VKCS.
Canton de Fribourg disposition. Il serait souhaitable d’introduire cette notion en let. m.