Rapporto sui risultati

Consultazione 2011/25: Revisioni nel settore delle derrate alimentari e degli oggetti d'uso · 696 pagine

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Von der Logik her wären Hinweise zur Aufbewahrung am sinnvolls- Eventualiter Ergänzung von Art. 2 Abs. 1 lit. p: ten unter lit. M, weil dort bereits schon auf besondere Hinweise bei "p. Gebrauchsanleitung oder Aufbewahrungshin-weis, sofern das gekühlten oder tiefgekühlten Lebensmitteln eingegangen wird. Lebensmittel ohne diese Angabe nicht bestimmungsgemäss verwendet oder aufbe-wahrt werden kann;"

Verband Schweizerischer 2.1 p Eine gesetzliche Regelung zum Anbringen einer Gebrauchsanwei- streichen

Gemüseproduzenten sung erachten wir als unnötig.

Swisscofel 2.1 p Wir lehnen die Pflicht zu Beilage einer Gebrauchsanweisung für

solche vorverpackten Lebensmittel ab. Es besteht keinerlei Bedarf steichen

für eine gesetzliche Regelung. Sowohl Hersteller als auch

Verbraucher haben ein Interesse an einer sachdienlichen Deklara-

tion zur Verwendung/Zubereitung eines Lebensmittels. Fehlt diese,

wird das Produkt keinen Markt/Kunden finden. Zudem kann die

Information ggf. ja auch auf anderem Weg (z.B. Internet) erteilt

bzw. abgerufen werden.

Schweizerischer Bäcker- 2.1 p Aus Studien ist bekannt, dass die Kennzeichnungen von einem streichen

Konditorenmeister-Verband grossen Anteil der Konsumenten gar nicht beachtet werden. Die

damit bezweckte Lenkungsfunktion geht somit fehl. Dessen unge-

achtet wird jedoch insbesondere der Produktion und dem Handel

ein grosser Mehraufwand auferlegt, welcher nicht verhältnismässig

ist. Dies umso mehr als die Angabe der Zutaten uneingeschränkt,

somit auch bei geringsten Mengen, zu erfolgen hätte. Die Mach-

barkeit der Umsetzung ist mit Blick darauf auch fraglich.

Staatskanzlei des Kantons 2.1 p Neu werden Angaben zur Aufbewahrung aufgeführt. Aufbewah- neuer Art. 2 Abs. 1 Bst. lbis:

Thurgau rungshinweise sollten analog der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011

nicht unter den Begriff "Gebrauchsanleitung" fallen, sondern ge- lbis. gegebenenfalls besondere Anweisungen für Aufbewahrung trennt erfasst werden (Art. 9 Abs. 1 Bst. g und j der Verordnung und/oder Anweisungen für die Verwendung (EU) Nr. 1169/2011).

Hinweise zur Aufbewahrung könnten vor Buchstabe m angegeben

werden, weil dort besondere Hinweise für gekühlte oder tiefgekühl-

te Lebensmittel aufgeführt sind.

hotelleriesuisse 2.1 p Die Verschärfung dieser Bestimmung zur Vorgabe von Gebrauchs- Streichen.

anleitungen für den Fall, dass ein Lebensmittel ansonsten nicht

bestimmungsgemäss verwendet oder aufbewahrt werden kann, ist

zu vage formuliert und öffnet Tür und Tor für zusätzliche administ-

rative Aufwendungen, die für uns so inakzeptabel sind.

Chancellerie d'Etat du 2.1 p Les conditions de conservation sont introduites dans cette Selon proposition de l’ACCS/VKCS.

Canton de Fribourg disposition. Il serait souhaitable d’introduire cette notion en let. m.