Rapporto sui risultati

Consultazione 2011/25: Revisioni nel settore delle derrate alimentari e degli oggetti d'uso · 696 pagine

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geregelt werden, so müssten unseres Erachtens Produkte mit

diesen Substanzen auch sonst irgendwo in der Lebensmittelge-

setzgebung eingeordnet werden können. Hinsichtlich verschiede-

ner in Anhang 8 LKV erwähnter Stoffe sollte deshalb in der Verord-

nung über Speziallebensmittel und unter Umständen auch in der

Verordnung über den Zusatz essenzieller oder physiologisch nütz-

licher Stoffe zu Lebensmitteln eine Aktualisierung stattfinden.

Regierungskanzlei des übrige Anh. 7:

Kantons Glarus Antrag: Übernahme der zusätzlichen nährwertbezogenen Anga-

In Anhang 7 LKV sollten die mittlerweile in der EU eingeführten ben gemäss Verordnung (EG) Nr. 1047/2012.

zusätzlichen nährwertbezogenen Angaben gemäss der Verordnung

(EU) Nr. 1047/2012 der Kommission vom 8. November 2012 eben-

falls aufgenommen werden. Es handelt sich um die Angaben „ohne

Zusatz von Natrium / Kochsalz“ sowie „Reduzierter Anteil an gesät-

tigten Fettsäuren“ und „Reduzierter Zuckeranteil“.

Staatskanzlei des Kantons übrige 23.2:

Zürich Die Angabe “wie “gezuckert” bei Fruchtsäften” sei zu streichen.

Der Absatz selber ist nicht Teil der Revision, doch durch die nun-

mehr vorgeschlagene Änderung der Verordnung über alkoholfreie

Getränke, bzw. das Streichen der Möglichkeit der Zuckerung von

Fruchtsäften (Art. 4 Abs. 1 lit. e) muss die Angabe in Art. 23 Abs. 2

(letzter Satz) “…wie “gezuckert” bei Fruchtsäften” gestrichen wer-

den.

Staatskanzlei des Kantons übrige Anhang 8:

Zürich Die Verordnung über Speziallebensmittel und evtl. auch die Ver-

In Bezug auf die gesundheitsbezogenen Angaben entstehen Wi- ordnung über den Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlidersprüchlichkeiten u.a. mit der Verordnung über Speziallebensmit- cher Stoffe zu Lebensmitteln sollten hinsichtlich diverser in Antel. hang 8 LKV aufgeführten Stoffe aktualisiert werden.

Beispiele: Lactase und Chitosan

Lactase wird neu in Anhang 8 LKV aufgeführt. Lactase ist bisher

ein Stoff (Enzym), der aufgrund von Art. 20 Abs. 10 der Verordnung

über Speziallebensmittel bei Ergänzungsnahrung vom BAG bewil-

ligt werden musste. Nun steht explizit, dass Lactase nur für Nah-

rungsergänzungsmittel unter bestimmten Bedingungen verwendet

werden darf. Lactase wird in den Anhängen 12 bis 14 der Verord-

nung über Speziallebensmittel nirgends erwähnt.

Für Chitosan wird in Anhang 8 LKV ebenfalls die gesundheitsbezo-

gene Angabe geregelt. Der Health Claim darf nur für Lebensmittel

ausser Nahrungsergänzungsmittel unter bestimmten Bedingungen

verwendet werden. Es ist unklar, was dies bedeutet. Darf der Stoff

bei allen Lebensmitteln ausser Nahrungsergänzungsmitteln einge-

setzt werden? Der Stoff ist weder im Anhang 12 der Verordnung

über Speziallebensmittel noch im Anhang 1 der Verordnung über

den Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher Stoffe zu