Rapporto sui risultati
Consultazione 2011/25: Revisioni nel settore delle derrate alimentari e degli oggetti d'uso · 696 pagine
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Lebensmitteln aufgeführt.
Wenn für Stoffe in Anhang 8 LKV gesundheitsbezogene Angaben
geregelt werden, so müssen Produkte mit diesen Substanzen auch
sonst irgendwo in der Lebensmittelgesetzgebung eingeordnet
werden können. Hinsichtlich verschiedener in Anhang 8 LKV er-
wähnter Stoffe sollte deshalb in der Verordnung über Spezialle-
bensmittel und unter Umständen auch in der Verordnung über den
Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher Stoffe zu Le-
bensmitteln eine Aktualisierung stattfinden.
Staatskanzlei des Kantons übrige 2.1 p: Übernahme der Begriffe "Ursprungsland" und "Herkunftsort". Thurgau vgl. Kommentar zur Anpassung von Art. 15 und Art. 16 gemäss der
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Entsprechende Anpassung von Art. 2 Abs. 1 Bst. g: Ursprungsland oder Herkunftsort
Staatskanzlei des Kantons übrige Es kommt in der Praxis vor, dass einer Bezeichnung einer Zutat ein
Thurgau Phantasie- oder Markennamen hinzugefügt wird. Dem ist nichts Die Bezeichnung der Zutat darf nicht durch einen Phantasie- oder
entgegen zu setzen, sofern damit kein Anlass zur Täuschung Markennamen ersetzt werden.
besteht. Insbesondere ist diese Praxis in der Europäischen Union
zulässig (Art. 17 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011).
Die bestehende Formulierung "Phantasie- und Markennamen
dürfen nicht verwendet werden" ist deshalb unglücklich gewählt
und sollte ersetzt werden.
Staatskanzlei des Kantons übrige Fehlende bzw. unterschiedliche Definitionen der Begriffe "Produkti- Anpassung von Art. 15 und Art. 16 gemäss der Verordnung (EU) Thurgau onsland", "Ursprung" und "Herkunft" zwischen der schweizerischen 1169/2011
und der europäischen Gesetzgebung führen zu Differenzen und zu
Handelshemmnissen. Beispielsweise besteht eine rechtliche Lücke
bzw. Unsicherheit, was die Angabe des Produktionslandes von aus
Konzentrat rückverdünnten Fruchtsäften betrifft.
Es ist unklar, weshalb diese umfassende Revision mit dem Ziel,
Differenzen zur europäischen Gesetzgebung zu beheben, nicht
benutzt wurde, diese offensichtliche und störende Differenz zu
eliminieren. Eine Täuschung der Konsumentinnen und Konsumen-
ten wegen der unklaren schweizerischen Bestimmungen könnte so
in Zukunft vermieden und das Handelshemmnis verhindert werden.
Der Begriff "Produktionsland" wird im 7. Abschnitt der LKV (Art. 15
und 16) definiert. Art. 15 LKV entspricht mehr oder weniger Art. 23
der Verordnung EWG Nr. 2913/92, in welcher dafür der Begriff
"Ursprungswaren" verwendet wird. Was in der schweizerischen
Gesetzgebung ein "Produktionsland" ist, ist also in der europäi-
schen Union ein "Ursprungsland".
Gemäss Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EU) 1169/2011 bezieht sich