Rapporto sui risultati

Consultazione 2011/25: Revisioni nel settore delle derrate alimentari e degli oggetti d'uso · 696 pagine

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Lebensmitteln aufgeführt.

Wenn für Stoffe in Anhang 8 LKV gesundheitsbezogene Angaben

geregelt werden, so müssen Produkte mit diesen Substanzen auch

sonst irgendwo in der Lebensmittelgesetzgebung eingeordnet

werden können. Hinsichtlich verschiedener in Anhang 8 LKV er-

wähnter Stoffe sollte deshalb in der Verordnung über Spezialle-

bensmittel und unter Umständen auch in der Verordnung über den

Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher Stoffe zu Le-

bensmitteln eine Aktualisierung stattfinden.

Staatskanzlei des Kantons übrige 2.1 p: Übernahme der Begriffe "Ursprungsland" und "Herkunftsort". Thurgau vgl. Kommentar zur Anpassung von Art. 15 und Art. 16 gemäss der

Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Entsprechende Anpassung von Art. 2 Abs. 1 Bst. g: Ursprungsland oder Herkunftsort

Staatskanzlei des Kantons übrige Es kommt in der Praxis vor, dass einer Bezeichnung einer Zutat ein

Thurgau Phantasie- oder Markennamen hinzugefügt wird. Dem ist nichts Die Bezeichnung der Zutat darf nicht durch einen Phantasie- oder

entgegen zu setzen, sofern damit kein Anlass zur Täuschung Markennamen ersetzt werden.

besteht. Insbesondere ist diese Praxis in der Europäischen Union

zulässig (Art. 17 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011).

Die bestehende Formulierung "Phantasie- und Markennamen

dürfen nicht verwendet werden" ist deshalb unglücklich gewählt

und sollte ersetzt werden.

Staatskanzlei des Kantons übrige Fehlende bzw. unterschiedliche Definitionen der Begriffe "Produkti- Anpassung von Art. 15 und Art. 16 gemäss der Verordnung (EU) Thurgau onsland", "Ursprung" und "Herkunft" zwischen der schweizerischen 1169/2011

und der europäischen Gesetzgebung führen zu Differenzen und zu

Handelshemmnissen. Beispielsweise besteht eine rechtliche Lücke

bzw. Unsicherheit, was die Angabe des Produktionslandes von aus

Konzentrat rückverdünnten Fruchtsäften betrifft.

Es ist unklar, weshalb diese umfassende Revision mit dem Ziel,

Differenzen zur europäischen Gesetzgebung zu beheben, nicht

benutzt wurde, diese offensichtliche und störende Differenz zu

eliminieren. Eine Täuschung der Konsumentinnen und Konsumen-

ten wegen der unklaren schweizerischen Bestimmungen könnte so

in Zukunft vermieden und das Handelshemmnis verhindert werden.

Der Begriff "Produktionsland" wird im 7. Abschnitt der LKV (Art. 15

und 16) definiert. Art. 15 LKV entspricht mehr oder weniger Art. 23

der Verordnung EWG Nr. 2913/92, in welcher dafür der Begriff

"Ursprungswaren" verwendet wird. Was in der schweizerischen

Gesetzgebung ein "Produktionsland" ist, ist also in der europäi-

schen Union ein "Ursprungsland".

Gemäss Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EU) 1169/2011 bezieht sich