Rapporto sui risultati
Consultazione 2011/25: Revisioni nel settore delle derrate alimentari e degli oggetti d'uso · 696 pagine
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nicht unter die Verarbeitungshilfsstoffe (Art. 1 Abs. 5 Bst. a). Ferner kommt 8
LKV nicht zum Tragen.
Transglutaminase ist ein Beispiel für eine bestimmte Enzymkategorie, die unter
Art. 1 Abs. 5 fällt. Diese Enzymkategorie müsste hier ebenfalls erfasst werden.
Verband der Kantonsche- 1.5 "Getrocknete und konzentrierte Lebensmittel, einschliesslich Aromen,…" gelten Nicht als Zusatzstoffe gelten:
miker der Schweiz (VKCS) nicht als Zusatzstoffe. "Lebensmittel, getrocknet oder in konzentrierter Form ,
Dies gilt für die EU. In der Schweiz gehören die Aromen im Gegensatz zur EU einschliesslich Aromen,…"
zu den Zusatzstoffen. Aromen müssen aus diesem Absatz gestrichen werden.
Verband der Kantonsche- 1.5 "Kaubasen zur Herstellung von Kaugummi" gelten nicht als Zusatzstoffe. Ergänzung:
miker der Schweiz (VKCS) Neu wird anstelle des Begriffes "Kaumassen" der Begriff "Kaubasen" verwendet. "Kaubasen (Kaumassen) zur Herstellung von Kaugummi"
Zum besseren Verständnis sollte der gängige Begriff "Kaumassen" nach wie vor gelten nicht als Zusatzstoffe.
aufgeführt und deshalb ergänzt werden. Bei Kaugummis wird v.a. die Bezeich-
nung "Kaumasse" in der Zutatenliste ver-wendet. Eine solche Ergänzung führt
nicht zu einem Konflikt mit der EU-Gesetzgebung.
Staatskanzlei des Kantons 1.5 Enzyme Enzyme sollten hier ebenfalls erfasst werden.
Aargau Im Gegensatz zur laufenden ZuV (Art. 1 Abs. 6 Bst. i) werden die Enzyme nicht In Klammern könnte als Beispiel Transglutaminase
mehr unter der Liste der Stoffe/Erzeugnisse erfasst, die keine Zusatzstoffe sind. aufgeführt werden (siehe auch allgemeine Bemer-Die Enzyme müssten hier nach unserer Sicht erfasst werden. kungen zu Transglutaminase unter der Verordnung über Die Transglutaminase beispielsweise gilt nicht als Zusatzstoff (weder in der Lebensmittel tierischer Herkunft).
vorgesehenen noch in der aktuellen ZuV). Laut den BAG-Revisions¬erläu-
terungen zur Verordnung über Lebensmittel tierischer Herkunft gilt Trans-
glutami¬nase als "deklarations¬pflichtige Zutat". Das Enzym fällt folglich auch
nicht unter die Verarbeitungshilfsstoffe (Art. 1 Abs. 5 Bst. a). Ferner kommt 8
LKV nicht zum Tragen.
Transglutaminase ist ein Beispiel für eine bestimmte Enzymkategorie, die unter
Art. 1 Abs. 5 fällt. Diese Enzymkategorie müsste hier ebenfalls erfasst werden.
Staatskanzlei des Kantons 1.5 "Getrocknete und konzentrierte Lebensmittel, einschliesslich Aromen,…" gelten Nicht als Zusatzstoffe gelten:
Aargau nicht als Zusatzstoffe. "Lebensmittel, getrocknet oder in konzentrierter Form ,
Dies gilt für die EU. In der Schweiz gehören die Aromen im Gegensatz zur EU einschliesslich Aromen,…"
zu den Zusatzstoffen. Aromen müssen aus diesem Absatz gestrichen werden.
Staatskanzlei des Kantons 1.5 "Kaubasen zur Herstellung von Kaugummi" gelten nicht als Zusatzstoffe. Ergänzung:
Aargau Neu wird anstelle des Begriffes "Kaumassen" der Begriff "Kaubasen" verwendet. "Kaubasen (Kaumassen) zur Herstellung von Kaugummi"
Zum besseren Verständnis sollte der gängige Begriff "Kaumassen" nach wie vor gelten nicht als Zusatzstoffe.
aufgeführt und deshalb ergänzt werden. Bei Kaugummis wird v.a. die Bezeich-
nung "Kaumasse" in der Zutatenliste ver-wendet. Eine solche Ergänzung führt
nicht zu einem Konflikt mit der EU-Gesetzgebung.
Fédération Romande des 1.5 La place des arômes les denrées alimentaires, séchées ou concentrées, y- -c-Consommateurs FRC « les denrées alimentaires, séchées ou concentrées, y compris les arômes o-m-p-r-i-s- -l-e-s- -a-r-ô-m-e-s- entrant dans la
entrant dans la fabrication… » fabrication »