Rapporto sui risultati
Consultazione 2011/25: Revisioni nel settore delle derrate alimentari e degli oggetti d'uso · 696 pagine
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Es müssen nach wie vor sämtliche bisher in der Schweiz geregelten Lebensmit-
telgruppen in der Anwendungsliste (Anhang 3) erfasst werden. Die Liste ist Ergänzung von Kategorie 13 wie:
entsprechend zu ergänzen. Einer Ergänzung der Liste tangiert die EU-
Vorschriften nicht und ist deshalb möglich. "13. Lebensmittel für eine besondere Ernährung (Spezi-Die nachfolgenden Beispiele sind nicht abschliessend. allebensmittel)
13.4 Lebensmittel, die für Menschen mit einer Glutenunverträglichkeit geeignet sind (glutenfreie Lebensmittel)… Ergänzungsnahrung und malzextrakthaltige Nahrungsmittel (aktuelle ZuV An- 13.5 Nahrungsmittel für Personen mit erhöhtem Energiehang 7, Ziffer 40.07 und 40.08) und Nährstoffbedarf
Ergänzungsnahrung und malzextrakthaltige Nahrungsmittel sind Spezial- Gruppe I
lebensmittel. Bei diesen Lebensmittelkategorien sind bisher noch andere Zu- Gruppe II Ausnahmen siehe aktuelle ZuV
satzstoffe zugelassen als in Kategorie 18. Es ist nicht davon auszugehen, dass Gruppe III Ausnahmen siehe aktuelle ZuV
neu nur noch die Zusatzstoffe der Kategorie 18 erlaubt sind. Zusatzstoffe wie in normalen Lebensmitteln vergleichba-Ergänzungsnahrung und malzextrakthaltige Nahrungsmittel sind Lebens¬mittel, rer Art zulässig
die nach Art. 2 der Verordnung über Speziallebensmittel für eine besondere 13.6 Malzextrakthaltige Nahrungsmittel
Ernährung bestimmt sind. Folglich gehören sie in Kategorie 13 (Lebensmittel für Gruppe I
eine besondere Ernährung). In diesem Sinne sollten auch die Nährhefe, Mikro- Gruppe II
algen, Lebensmittel mit Zusatz von Phytosterinen etc. ergänzt werden. Gruppe V nur für flüssige Produkte….
13.7 Nährhefe
Gruppe I
13.8 Mikroalgen
Gruppe I
13.9 Lebensmittel mit Zusatz von Phytosterinen, Phytosterinestern, Phytostanolen oder Phytostanol¬estern Zusatzstoffe wie in normalen Lebensmitteln vergleichbarer Art zulässig"
Theoretisch sind die Nährhefe und die Mikroalgen unter der Kategorie 18 erfasst. Weil sie dort nicht separat erwähnt sind, besteht die Gefahr, dass die Produkte in der Praxis fälsch¬licherweise der Kate-gorie 17 (Nahrungsergänzungsmittel) zugeordnet werden. Zum besse¬ren Ver¬ständnis deshalb Nährhefe und Mikroalgen separat unter 13.7 und 13.8 erfassen.
Sulze
Das explizite Aufführen von Sulze unter der richtigen Lebensmittelkategorie ist für eine richtige Interpretation Sulze notwendig. Falls dies aufgrund der bisher zulässigen Wo ist die Sulze in der ZuV geregelt (aktuelle ZuV Anhang 7, Ziffer 11.03)? Zusatzstoffe nicht möglich ist, ist für diese Produkte eine Aufgrund der aktuell erlaubten Zusatzstoffe (Anhang 7, Ziffer 11.03) kann die separate Lebensmittel-kategorie zu schaffen.
Sulze neu nicht zur Kategorie 18 zugeteilt werden, sonst wären bedeutend
weniger Zusatzstoffe zulässig. Fruchtsirup; verdünnter Fruchtsaft; Getränke, die keine
Aromen enthalten, obwohl sie Aromen ent-halten dürften (denkbar bei Tafel¬getränken, Limo-naden, Tafelwasser sowie Instant- und Fertig¬ge-tränken):
Nichtalkoholische Getränke Das explizite Aufführen dieser Getränke bei der richtigen Es gibt Getränke, die unseres Erachtens aufgrund der aktuell zugelassenen Lebensmittelkategorie unter Berück-sichtigung der Zusatzstoffe bei keiner nichtalkoholischen Getränke¬kate¬gorie erfasst werden. Höchstmengen einzelner Zusatz-stoffe oder sonstiger