Rapporto sui risultati
Consultazione 2011/25: Revisioni nel settore delle derrate alimentari e degli oggetti d'uso · 696 pagine
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Beispiele (nicht abschlies¬send): Einschränkungen ist not-wendig. Für Getränkegruppen,
- Fruchtsirup (aktuelle ZuV Anhang 7, Ziffer 29.01). Bei Fruchtsirup sind mit die nicht zuge¬ordnet werden können, sind unter Um-Ausnahme von Zitrussirup keine Aromen erlaubt. Farbstoffe hingegen schon. ständen separate Lebensmit¬telkategorien zu schaffen.
- Verdünnter Fruchtsaft (aktuelle ZuV Anhang 7, Ziffer 28.02). Aromen sind nicht Aufgrund der vielen Probleme bei der Einordnung in die erlaubt. Zum Teil bei einzelnen Zusatzstoffen andere zulässige Höchstmengen richtige Getränkekategorie wird vorgeschlagen, bei den als bei Fruchtsäften. E 220 - E 228 erlaubt im Gegensatz zur Kategorie 14.1.3. nichtalkoholischen Getränken die bis¬he¬rigen Geträn-
- Getränke, die zwar aromatisiert werden dürfen (wie Tafelgetränke, Limonaden kekategorien der aktuellen ZuV beizu¬behalten.
sowie Instant- und Fertiggetränke), die aber keine Aromen enthalten. Vereinzelt
gibt es solche auf dem Markt.
Staatskanzlei des Kantons Anh 3 14.2.2 Wein und weinhaltige Produkte und die alkholfreien Entspre-chungen…. Wie bisher die im Anhang 2 der Verordnung über alkoho-Aargau lische Getränke erlaubten Zusatzstoffe hier aufführen. Im Anhang 3 ist unter dem Titel B: Anwendungsliste im Punkt 14.2.2 der Anhang Auf diese Weise wird klarer, was alles zu den Zusatzstof-1 der Verordnung über alkoholische Getränke zitiert. fen gezählt wird und welche erlaubt sind.
Die Angaben sind im Anhang 2 der revidierten Verordnung über alkoholische
Getränke und nicht mehr im Anhang 1. Sollte hier analog der EU nur noch auf den Anhang 2 der
Verordnung über alkoholische Getränke verwiesen werden, so sind die Zusatzstoffe im Anhang 2 mit den E-Nummern zu versehen, damit klarer wird, welche Zusatzstoffe erlaubt sind. Der Verweis ist anzupassen wie: "Die Verwendung der Zusatzstoffe nach Anhang 2 der Verordnung des EDI über alkoholische Getränke ist zulässig."
Staatskanzlei des Kantons Anh 3 Lebensmittelkategorien - Sachbezeichnungen Lebensmittelkategorien - Sachbezeichnungen
Aargau Es werden ohne Ausnahme die Lebensmittelkategorien der EU übernommen. Ergänzung der Sachbezeichnungen des Schweizer Die Lebensmittelkategorien entsprechen oft nicht den Sachbezeichnungen des Rechts bei den "EU-Bezeichnungen" in den Fällen, wo Schweizer Lebensmittelrechts. Deshalb ist es für die Benutzerin bzw. den Be- eine klare Zuordnung schwierig oder nicht mehr möglich nutzer dieser Liste zum Teil äusserst schwierig, die einzelnen Lebensmittel der ist. Die Widersprüche sind zu beheben.
richtigen Lebensmittelkategorie zuzuordnen. Um die Benutzung der Anwen-
dungsliste zu erleichtern und Interpretationsfehler zu vermeiden, sollten die Beispiele (nicht abschliessend):
Sach¬bezeichnungen des Schweizer Lebensmittel¬rechts dort ergänzt werden,
wo sie nicht den EU-Bezeichnungen entsprechen bzw. wo eine Zuordnung nicht
von vornherein klar ist. Einer Ergänzung mit den Schweizer Sachbezeichnungen
tangiert die EU-Vorschriften nicht und ist deshalb möglich.
Auch in der EU-Verordnung erfolgen in der Liste teilweise Verweise auf EU-
Verordnungen und EU-Richtlinien, damit klarer wird, welche Produkte damit
erfasst werden.
Es kommt auch zu Widersprüchen im Zusammenhang mit Schweizer Sachbe-
zeichnungen und EU-Bezeichnungen (Beispiele: Gewürzmischung, Tafelwas-
ser). Diese sind zu beheben.
Die nachfolgenden Beispiele sind nicht abschliessend.
0.2.2 Fette und Ölemulsionen…
Im Gegensatz zur aktuellen ZuV ist im Revisionsvorschlag nicht mehr klar, unter 0.2.2 Fette und Ölemulsionen…
was Dreiviertelbutter und Halbfettbutter sowie Butterfraktionen und Butterzube- Unter Einbezug der aktuellen ZuV wäre hinsichtlich reitungen fallen. Dreiviertelbutter und Halbfettbutter sowie Butterfraktio-