Rapporto sui risultati

Consultazione 2011/25: Revisioni nel settore delle derrate alimentari e degli oggetti d'uso · 696 pagine

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hang 7, Ziffer 40.07 und 40.08) und Nährstoffbedarf

Ergänzungsnahrung und malzextrakthaltige Nahrungsmittel sind Spezial- Gruppe I

lebensmittel. Bei diesen Lebensmittelkategorien sind bisher noch andere Zu- Gruppe II Ausnahmen siehe aktuelle ZuV

satzstoffe zugelassen als in Kategorie 18. Es ist nicht davon auszugehen, dass Gruppe III Ausnahmen siehe aktuelle ZuV

neu nur noch die Zusatzstoffe der Kategorie 18 erlaubt sind. Zusatzstoffe wie in normalen Lebensmitteln vergleichba-Ergänzungsnahrung und malzextrakthaltige Nahrungsmittel sind Lebens¬mittel, rer Art zulässig

die nach Art. 2 der Verordnung über Speziallebensmittel für eine besondere 13.6 Malzextrakthaltige Nahrungsmittel

Ernährung bestimmt sind. Folglich gehören sie in Kategorie 13 (Lebensmittel für Gruppe I

eine besondere Ernährung). In diesem Sinne sollten auch die Nährhefe, Mikro- Gruppe II

algen, Lebensmittel mit Zusatz von Phytosterinen etc. ergänzt werden. Gruppe V nur für flüssige Produkte….

13.7 Nährhefe

Gruppe I

13.8 Mikroalgen

Gruppe I

13.9 Lebensmittel mit Zusatz von Phytosterinen, Phytosterinestern, Phytostanolen oder Phytostanol¬estern Zusatzstoffe wie in normalen Lebensmitteln vergleichbarer Art zulässig"

Theoretisch sind die Nährhefe und die Mikroalgen unter der Kategorie 18 erfasst. Weil sie dort nicht separat erwähnt sind, besteht die Gefahr, dass die Produkte in der Praxis fälsch¬licherweise der Kate-gorie 17 (Nahrungsergänzungsmittel) zugeordnet werden. Zum besse¬ren Ver¬ständnis deshalb Nährhefe und Mikroalgen separat unter 13.7 und 13.8 erfassen.

Sulze

Das explizite Aufführen von Sulze unter der richtigen Lebensmittelkategorie ist für eine richtige Interpretation Sulze notwendig. Falls dies aufgrund der bisher zulässigen Wo ist die Sulze in der ZuV geregelt (aktuelle ZuV Anhang 7, Ziffer 11.03)? Zusatzstoffe nicht möglich ist, ist für diese Produkte eine Aufgrund der aktuell erlaubten Zusatzstoffe (Anhang 7, Ziffer 11.03) kann die separate Lebensmittel-kategorie zu schaffen.

Sulze neu nicht zur Kategorie 18 zugeteilt werden, sonst wären bedeutend

weniger Zusatzstoffe zulässig. Fruchtsirup; verdünnter Fruchtsaft; Getränke, die keine

Aromen enthalten, obwohl sie Aromen ent-halten dürften (denkbar bei Tafel¬getränken, Limo-naden, Tafelwasser sowie Instant- und Fertig¬ge-tränken):

Nichtalkoholische Getränke Das explizite Aufführen dieser Getränke bei der richtigen Es gibt Getränke, die unseres Erachtens aufgrund der aktuell zugelassenen Lebensmittelkategorie unter Berück-sichtigung der Zusatzstoffe bei keiner nichtalkoholischen Getränke¬kate¬gorie erfasst werden. Höchstmengen einzelner Zusatz-stoffe oder sonstiger Beispiele (nicht abschlies¬send): Einschränkungen ist not-wendig. Für Getränkegruppen,

- Fruchtsirup (aktuelle ZuV Anhang 7, Ziffer 29.01). Bei Fruchtsirup sind mit die nicht zuge¬ordnet werden können, sind unter Um-Ausnahme von Zitrussirup keine Aromen erlaubt. Farbstoffe hingegen schon. ständen separate Lebensmit¬telkategorien zu schaffen.

- Verdünnter Fruchtsaft (aktuelle ZuV Anhang 7, Ziffer 28.02). Aromen sind nicht Aufgrund der vielen Probleme bei der Einordnung in die erlaubt. Zum Teil bei einzelnen Zusatzstoffen andere zulässige Höchstmengen richtige Getränkekategorie wird vorgeschlagen, bei den als bei Fruchtsäften. E 220 - E 228 erlaubt im Gegensatz zur Kategorie 14.1.3. nichtalkoholischen Getränken die bis¬he¬rigen Geträn-

- Getränke, die zwar aromatisiert werden dürfen (wie Tafelgetränke, Limonaden kekategorien der aktuellen ZuV beizu¬behalten.

sowie Instant- und Fertiggetränke), die aber keine Aromen enthalten. Vereinzelt