Rapporto sui risultati

Consultazione 2011/25: Revisioni nel settore delle derrate alimentari e degli oggetti d'uso · 696 pagine

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Geschäftsstelle IG DHS Anh 3 Die Zugabe von Zusatzstoffen würde mit der vorliegenden Regelung die bisheri- B.

ge Produktion von rohen Bräten (z.B. Adrio, Fleischkäsebrät) und rohen Würs- 8.1.2 und 8.2.1

ten (z.B. Schweinsbratwurst, Siedwurst, Merguez) schlichtwegs verunmöglichen. Titel von Ziffer 08.2.1 "nicht wärmebehandelte Fleischer-Es ist daher unbedingt eine Präzisierung nötig, indem die rohen Bräte und rohen zeugnisse" mit "(inkl. rohe Bräte und rohe Würste)"

Würste (nicht mit Rohwürsten zu verwechseln!) den nicht wärmebehandelten ergänzen

Fleischerzeugnissen zugeordnet werden.

Zuckerkulöre (E150a-d) werden in der Schweiz von verschiedenen Produzenten Zusatzstoffliste von Ziffer 8.2.1 für E150a-d ergänzen: auch zur Dunkelfärbung von Rohpökelwaren verwendet. "Würste und Rohpökelwaren"

Bei der Festlegung der Höchstmengen für Nitrite (E249-E250) und Nitrate Zusatzstoffliste von Ziffer 8.2.1 für E249-E252 ergänzen: (E251-E252) fehlt ein Hinweis auf die unter Ziffer 8.2.4 separate Regelung für "Für auf traditionelle Weise gepökelte Fleischerzeugnisdie auf traditionelle Weise gepökelten Fleischerzeugnisse se (siehe Ziffer 8.2.4) gelten besondere Bestimmungen."

Geschäftsstelle IG DHS Anh 3 Zuckerkulöre (E150a-d) werden in der Schweiz vielfach auch zur Dunkelfärbung B.

von Fleischkäse verwendet. Zusatzstoffliste von Ziffer 8.2.1 für E150a-d ergänzen:

"Nur Würste, Fleischkäse, ...."

Geschäftsstelle IG DHS Anh 3 •Es ist nicht ideal, dass in der ZuV Begriffe verwendet werden, welche in der B.

VLtH nicht definiert sind. Allerdings können diese Begriffe nicht geändert wer- Titel von Ziffer 8.2.1 "nicht wärmebehandelte Fleischerden, wenn die „Logik“ der ZuV beibehalten wird. Zur Förderung der Rechtssi- zeugnisse" mit "(inkl. rohe Bräte und rohe Würste)"

cherheit und der Verständlichkeit sollte aber ergänzt werden: Anhang 3, B.

Anwendungsliste, Titel von Ziffer 8.2.1 "nicht wärmebehandelte Fleischerzeug- Untergruppen 8.2.4.1, 8.2.4.2 und 8.2.4.3: streichen und nisse" mit "(inkl. rohe Bräte und rohe Würste)" stattdessen Produkte analog zur bestehenden ZuV (ohne

Vorgaben zu Herstellungsphasen) zusammenfassen: Die weitere Unterteilung von Ziffer 8.2.4 in einzelne Untergruppen macht aus

unserer Sicht keinen Sinn; sie ist zu streichen. Nitrit (Kalium-, Natrium-)

a. sterilisierte Fleischerzeugnisse (Fo > 3,00; Fo-Wert 3 Auch die vorgeschlagene Feinauftrennung bei den traditionell gepökelten Flei- entspricht 3 Minuten Erhitzung bei 121°C):

scherzeugnissen nach z.T. europäischen Fleischprodukten bei gleichzeitiger Höchstwert Nitrit: 100 mg/kg (1) (3)

Vernachlässigung der typisch schweizerischen Erzeugnisse macht keinen Sinn. b. Fleischerzeugnisse, ausgenommen Rohschinken,

Sie ist auch nicht anwenderfreundlich, weil der Grossteil der aufgeführten euro- Trockenfleisch und ähnliche Erzeugnisse:

päischen Fleischerzeugnisse für die Schweiz schlichtwegs ohne Bedeutung ist. Höchstwert Nitrit: 150 mg/kg (1) (3)

Unklar ist auch, welcher Kategorie folgende Schweizer Fleischerzeugnisse c. Rohschinken, Trockenfleisch (Bündnerfleisch,

zuzuordnen wären und welche Höchstwerte für Nitrit bzw. Nitrat für diese gelten Mostbröckli, Bresaola, andere Trocken-

würden fleisch¬erzeugnisse) und ähnliche Erzeugnisse:

- Koch-/Bratspeck sowie andere nicht verzehrsfertige Rohpökelwaren Höchstwert Nitrit: 50 mg/kg (1) (4)

- Trockenfleisch / Bündnerfleisch / Rohessspeck: wie Rohschinken zu behan-

deln? Nitrat (Kalium-, Natrium-)

a. nicht wärmebehandelte Fleischerzeugnisse, ausge-Zusätzlich erschwerend sind die Vorgaben an die Produktion mit der Einsalz-, nommen Rohschinken, Trockenfleisch, Salami und Stabilisierungs- und Reifezeit sehr detailliert beschrieben, was für die Behörden ähnliche Erzeugnisse:

im Endprodukt nicht nachvollziehbar bzw. nur sehr aufwendig zu kontrollieren Höchstwert Nitrat: 150 mg/kg (2) (3)

ist. Diese Vorgaben sind daher ebenfalls wegzulassen. b. Rohschinken, Trockenfleisch (Bündnerfleisch,

Mostbröckli, Bresaola und andere Trockenfleischerzeugnisse), Rohessspeck und ähnliche Erzeugnisse:

Höchstwert Nitrat: 250 mg/kg (2) (4)