Rapporto sui risultati

Consultazione 2011/25: Revisioni nel settore delle derrate alimentari e degli oggetti d'uso · 696 pagine

Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 298Fedlex · Rapporto sui risultati

Migros-Genossenschafts- Anh 3 Nach der neuen Regelung in B. 04.2.5.2 ist der Zusatz von E 202 in B. 04.2.5.2

Bund Maronenkrem nicht mehr erlaubt E200-213

Diese Regelung widerspricht der aktuellen Regelung in Anhang 7 Nur zuckerarme und ähnliche kalorienarme Ziffer 21.01 für Maronencrème, nach der E 202 für Produkte mit oder zuckerfreie sowie zucker- oder energiereduzierte einer löslichen Trockenmasse von weniger als 65% mit einem Produkte

Höchstwert 1g/kg zugelassen ist. 04.2.5.2

Ebenfalls ist nach der neuen Regelung in B. 04.2.5.1 und 04.2.5.2 E200-213

eine Konservierung von Konfitüren mit Sorbinsäure und Sorbaten Nur zuckerarme und ähnliche kalorienarme nicht mehr möglich. Bisher konnte Konfitüre mit diesen Zusatzstoffen oder zuckerfreie sowie zucker- oder energiereduzierte konserviert werden, wenn der Trockenmasseanteil unter 65 % Aufstriche und Maronenkrem

fiel. Das war speziell für zuckerreduzierte Konfitüren notwendig.

Nach der neuen Regelung dürfen nur zuckerarme oder energiearme

Konfitüren konserviert werden. Zuckerarm bedeutet max. 5% Zucker

(Anhang 7 LKV). Handelsübliche „light“ Konfitüren haben immer noch einen

Zuckeranteil von ca. 30%. %. Dasselbe gilt für

„energiearme“ Konfitüren. Konfitüren mit einem derart niedrigen

Zuckergehalt (Mono-, Disaccharide) gibt es unseres Wissens auf

dem Schweizer Markt nicht, insofern sollte die Einschränkung erweitert

werden

Migros-Genossenschafts- Anh 3 Die Verwendung von E900 ist in 04.2.5.1 für Konfitüre Extra nicht B.

Bund mehr zugelassen, der Grund für diese Abweichung zum früheren 04.2.5.1

Anhang 7 Ziffer 21.01 ist nicht ersichtlich, insbesondere ist nicht E 900 Dimethylpolysiloxan 10mg/kg /l

verständlich, warum nach der neuen Regelung E900 für Konfitüren

nicht aber für Konfitüre Extra zulässig ist, hier wird eine einheitliche

Zulassung befürwortet.

Migros-Genossenschafts- Anh 3 Die Zugabe von Zusatzstoffen würde mit der vorliegenden Regelung B.

Bund die bisherige Produktion von rohen Bräten (z.B. Adrio, Fleischkäsebrät) 8.1.2 und 8.2.1

und rohen Würsten (z.B. Schweinsbratwurst, Siedwurst, Titel von Ziffer 08.2.1 "nicht wärmebehandelte Merguez) schlichtwegs verunmöglichen. Es ist daher unbedingt eine Fleischerzeugnisse" mit "(inkl. rohe Bräte und Präzisierung nötig, indem die rohen Bräte und rohen Würste (nicht rohe Würste)" ergänzen

mit Rohwürsten zu verwechseln!) den nicht wärmebehandelten Zusatzstoffliste von Ziffer 8.2.1 für E150a-d Fleischerzeugnissen zugeordnet werden. ergänzen: "Würste und Rohpökelwaren" Zusatzstoffliste Zuckerkulöre (E150a-d) werden in der Schweiz von verschiedenen Produzenten von Ziffer 8.2.1 für E249-E252

auch zur Dunkelfärbung von Rohpökelwaren verwendet. ergänzen: "Für auf traditionelle Weise gepökelte Bei der Festlegung der Höchstmengen für Nitrite (E249-E250) und Fleischerzeugnisse (siehe Ziffer 8.2.4)

Nitrate (E251-E252) fehlt ein Hinweis auf die unter Ziffer 8.2.4 separate gelten besondere Bestimmungen."

Regelung für die auf traditionelle Weise gepökelten Fleischerzeugnisse

Migros-Genossenschafts- Anh 3 Zuckerkulöre (E150a-d) werden in der Schweiz vielfach auch zur B.

Bund Dunkelfärbung von Fleischkäse verwendet. Zusatzstoffliste von Ziffer 8.2.1 für E150a-d

ergänzen: "Nur Würste, Fleischkäse, ...."

Migros-Genossenschafts- Anh 3 •Es ist nicht ideal, dass in der ZuV Begriffe verwendet werden, welche .

in der VLtH nicht definiert sind. Allerdings können diese Begriffe Titel von Ziffer 8.2.1 "nicht wärmebehandelte