Rapporto sui risultati
Consultazione 2011/25: Revisioni nel settore delle derrate alimentari e degli oggetti d'uso · 696 pagine
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Kantons Bern Bemerkungen von Anhang 5 Ziff. 9 Bst. c-d) ist im Sinne einer EU-Harmonisierung ist nicht zwingend erforderlich. Es handelt sich um eine redundante Information, die belassen aber auch gestrichen werden kann.
Nach unserer Beurteilung sind in der europäischen Richtlinie
2000/36/EG (siehe Anhang I, Ziffer 4 Bst a-c) die Anforderungen an die von Milchschokolade abgeleiteten Produkte (Milchschokoladenstreusel, Milchschokoladenkuvertüre, Gianduja-
Haselnussmilchschokolade, Sahneschokolade, Magermilchschokolade) in Abweichung zu den Anforderungen gemäss Ziffer 4 Bst. a des "Grundproduktes" (Milchschokolade) definiert bzw. zu interpretieren. Sahneschokolade muss daher die Anforderungen an Milchschokolade (=Basisprodukt) erfüllen, in Abweichung hierzu aber einen Mindestgehalt an Milchfett von 5.5% aufweisen. Entsprechend gehen wir davon aus, dass auch Milchschokoladenstreusel einen Milchfettgehalt von mind. 2.5% und einen Gehalt an entölter Kakaotrockenmasse von 2.5% aufweisen muss und die VO Zuckerarten in der aktuellen Form daher der EU-Gesetzgebung nicht widerspricht.
Forderung:
Die Anforderungen an Schokolade in der VO Zuckerwaren sind gesamthaft derart zu überarbeiten, dass deren "Lesbarkeit" verbessert wird. Die aktuelle Form ist nur mit Mühe zu verstehen.
Verband der Kantons- Generelle Die vorgeschlagene Streichung der Mindestanforderungen (Streichung chemiker der Schweiz Bemerkungen von Anhang 5 Ziffer 9 Bst. c-d) ist im Sinne einer EU-Harmonisierung (VKCS) nicht zwingend erforderlich. Es handelt sich um eine redundante Information, die belassen, aber auch gestrichen werden kann!
Erläuterung:
Nach unserer Beurteilung sind in der europäischen Richtlinie
2000/36/EG (siehe Anhang I, Ziffer 4 Bst a-c) die Anforderungen an die von Milchschokolade abgeleiteten Produkte (Milchschokoladenstreusel, Milchschokoladenkuvertüre, Gianduja-
Haselnussmilchschokolade, Sahne-schokolade, Magermilchschokolade) in Abweichung zu den Anforderungen gemäss Ziffer 4 Bst. a des "Grundproduktes" (Milchschokolade) definiert bzw. zu interpretieren. Sahneschokolade muss daher die Anforderungen an Milchschokolade (= Basisprodukt) erfüllen, in Abweichung hierzu aber einen Mindestgehalt an Milchfett von 5,5% aufweisen. Entsprechend gehen wir davon aus, dass auch Milchschokoladenstreusel einen Milchfettgehalt von mindestens 2,5% und einen Gehalt an entölter Kakaotrockenmasse von 2,5% aufweisen muss und die Verordnung über Zuckerarten,
süsse Lebensmittel und Kakaoerzeugnisse in der aktuellen Form daher der EU-Gesetzgebung nicht widerspricht.
Vorschlag:
Die Anforderungen an Schokolade in der Verordnung über Zuckerarten, süsse Lebensmittel und Kakaoerzeugnisse sind gesamthaft derart zu überarbeiten, dass deren "Lesbarkeit" verbessert wird. Die aktuelle