Rapporto sui risultati
Consultazione 2011/25: Revisioni nel settore delle derrate alimentari e degli oggetti d'uso · 696 pagine
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Unilever Schweiz übrige Anhang 3: Anh. 3 Ziff. 3.:
Die Anforderungen an Speiseeis bilden in einigen Punkten Handels- a. Milchfettgehalt min. 3 2.5 Massenprozent
hemmnisse, da sie nicht den technischen Anforderungen der EU b. fettfreie Milchtrockenmasse min. 8 6 Massenprozent Länder entsprechen. Dies ist in der Übersicht der nationalen Speiseeis
Richtlinien vom European Ice Cream Association ersichtlich (siehe das Anh. 3 Ziff. 6. lit. b: Aufheben
unten integrierte Dokument). Wir beantragen eine Anpassung an die
Empfehlung des Euroglaces Codes für die Anforderung vom Milchfett-
gehalt sowie fettfreie Milchtrockenmasse von Milcheis sowie die fett-
freie Milchtrockenmasse von Glace.
FIAL Föderation der übrige Im geltenden Recht ist Schokolade (Art. 34) als "ein Lebensmittel aus
Schweiz. Nahrungsmit- Kakaokernen, Kakaomasse, Kakaopulver oder fettarmem Kakaopulver Schokolade ist ein Lebensmittel aus Kakaokernen, Kakaomasse, telindustrie und Zuckerarten mit oder ohne Zugabe von Kakakobutter" definiert. Kakaopulver oder fettarmem Kakaopulver und Zuckerarten gemäss
Die erwähnten Zuckerarten sind in Art. 2 definiert: "Als Zuckerarten Anhang 1 oder anderen Zuckerarten mit oder ohne Zugabe von Kakagelten die in Anhang I definierten Mono- und Disaccharide". kobutter. Es muss die Anforderungen nach Anhang 5 erfüllen. In der EU ist Schokolade in Anhang I Bst. A Ziff. 3 Bst. a der Richtlinie
2000/36/EG als "Erzeugnis aus Kakaoerzeugnissen und Zuckerarten",
definiert. Gleichzeitig gilt gemäss Anhang I Bst. D: "Zuckerarten im
Sinne dieser Richtlinie sind nicht auf die Zuckerarten beschränkt, die in
der Richtlinie 73/437/EWG des Rates vom 11. Dezember 1973 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für einige zur
menschlichen Ernährung bestimmte Zuckerarten geregelt sind."
Anhang I der Verordnung des EDI über Zuckerarten, süsse Lebensmit-
tel und Kakaoerzeugnisse umfasst insgesamt 16 verschiedene Zu-
ckerarten, die Richtlinie 2001/111/EG, welche die Richtlinie
73/437/EWG ersetzt hat, deren 11.
Aufgrund der Tatsache, dass die für Schokolade zulässigen Zuckerar-
ten nicht auf diejenigen in Richtlinie 2001/111/EG beschränkt sind,
fasst die EU den Begriff Zuckerarten weiter als das geltende Schwei-
zer Recht. Diese Abweichung zum EU-Recht führt unter anderem
dazu, dass der Einsatz von Polyolen zur Herstellung von Schokolade
"ohne Zuckerzusatz" in der Schweiz, im Gegensatz zur EU, nicht
erlaubt ist.
Für die Zulässigkeit weiterer Zuckerarten spricht ebenfalls, dass etwa
Polyole gemäss Ziff. 05.1. "Kakao- und Schokoladeprodukte" der
Anwendungsliste in Anhang 3 des Revisionsentwurfs der Zusatzstoff-
verordnung für "ohne Zuckerzusatz hergestellte Produkte" zulässig
sind. Ausserdem sind Schokoladen mit Süssungsmitteln im Codex
Alimentarius (CODEX STAN 87-1981) explizit vorgesehen.
Aus diesen Gründen und um ein derzeit existierendes Handelhemmnis
abzubauen, ist Art. 34 entsprechend dem EU-Recht anzupassen.