Rapporto sui risultati
Consultazione 2011/25: Revisioni nel settore delle derrate alimentari e degli oggetti d'uso · 696 pagine
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Die Dosen werden im Vergleich zur aktuellen Fassung geändert. auf Creatinmonohydrat bezieht, so sollte dies in Klammer ergänzt Neu steht bei Monohydrat 3 g/Tag und bei Pyruvat 5 g/Tag. Sind die werden.
Werte als Minimalwerte zu verstehen, um eine Anpreisung aufführen Zum Beispiel: "… tägliche Aufnahme von 3 g Kreatin (Monohydrat) zu können? Es ist nicht klar. gewährleistet".
Unter der Spalte "Auflage" steht, dass die Anpreisung nur für Le-
bensmittel verwendet werden darf, wenn deren Verzehr eine tägliche
Aufnahme von 3 g Creatin gewährleistet. Von der Logik her müsste
damit der Gehalt der reinen Substanz und nicht der Salzgehalt ge-
meint sein. Als Salz müsste der minimale Gehalt somit höher sein Cholin und Creatin
als 3 g. Falls sich die 3 g auf Creatinmonohydrat beziehen, so würde Einheitliche Handhabung. Vorschlag: Entweder bei beiden Verweise die Ergänzung "Monohydrat" in Klammer hinter Creatin zum besse- auf Anhang 8 LKV oder die detaillierten Angaben bei beiden in ren Verständnis beitragen. Anhang 12 aufführen.
Cholin und Creatin - Health Claim (Angaben unter Anpreisung - Inositol
Auflage - Bemerkungen) Änderungsvorschlag: "300 bis 1000 mg/Tag" oder wie bisher "300- Bei Cholin werden die detaillierten Angaben nur im Anhang 8 LKV 1000 mg/Tag".
aufgeführt.
Bei Creatin stehen sie sowohl in Anhang 12 als auch in Anhang 8 Taurin
LKV. Die Handhabung von gesundheitsbezogenen Angaben, die Wie bisher "max. 1000 mg/Portion" angeben.
bereits in Anhang 8 LKV geregelt werden, sollte einheitlich sein.
Inositol - Anforderungen
"300 à 1000 mg/Tag". Das Wort "à" durch "bis" ersetzen.
Taurin - Anforderungen
"Bis 1000 mg/Portion". Mit Ausnahme von Taurin steht bei den
Substanzen mit zulässigen Höchstmengen der Begriff "max.". Wie
bei der aktuellen Fassung "max. 1000 mg/Portion" angeben. So
werden die Angaben unter Anforderungen einheitlich gehandhabt.
Landeskanzlei des Kan- übrige Anhang 13: Änderungsvorschläge:
tons Basel-Landschaft
Anhang 13 ist unter Berücksichtigung von Anhang 8 LKV und Art. 5c Vollständigkeit Tabelle der Verordnung des EDI über Speiseöl, Speisefett und daraus her-Aufgrund der revidierten Liste in Anhang 8 LKV ergeben sich in gestellte Erzeugnisse zu aktualisieren / ergänzen.
gewissen Punkten Differenzen zu Anhang 13.
In Anhang 8 LKV werden beispielsweise Nährstoffe/Substanzen
aufgeführt (wie Betain und Glucomannan), welche in Anhang 13
noch nicht angegeben werden. Diejenigen Stoffe von Anhang 8 LKV,
die bei Nahrungs-ergänzungsmitteln erlaubt sind, sollten von der
Logik her auch hier erfasst und die zugelassenen Tagesdosen fest-
gelegt werden.
Neu wird in der Verordnung des EDI über Speiseöl, Speisefett und
daraus hergestellte Erzeugnisse das raffinierte Echiumöl (Art. 5c,
Anhang 5) erfasst. In diesem Zusammenhang werden Höchstmen- Einleitungssatz:
gen zur Stearidonsäure (18:4, n-3) und Verwendungszwecke (-> Satz nicht oberhalb der Tabelle, sondern direkt unter Abschnitt Nahrungsergänzungsmittel) festgelegt. Von der Logik her müsste "andere Nährstoffe" aufführen. Verständlichere Formulierung wie: