Rapporto sui risultati

Consultazione 2011/25: Revisioni nel settore delle derrate alimentari e degli oggetti d'uso · 696 pagine

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Die Dosen werden im Vergleich zur aktuellen Fassung geändert. auf Creatinmonohydrat bezieht, so sollte dies in Klammer ergänzt Neu steht bei Monohydrat 3 g/Tag und bei Pyruvat 5 g/Tag. Sind die werden.

Werte als Minimalwerte zu verstehen, um eine Anpreisung aufführen Zum Beispiel: "… tägliche Aufnahme von 3 g Kreatin (Monohydrat) zu können? Es ist nicht klar. gewährleistet".

Unter der Spalte "Auflage" steht, dass die Anpreisung nur für Le-

bensmittel verwendet werden darf, wenn deren Verzehr eine tägliche

Aufnahme von 3 g Creatin gewährleistet. Von der Logik her müsste

damit der Gehalt der reinen Substanz und nicht der Salzgehalt ge-

meint sein. Als Salz müsste der minimale Gehalt somit höher sein Cholin und Creatin

als 3 g. Falls sich die 3 g auf Creatinmonohydrat beziehen, so würde Einheitliche Handhabung. Vorschlag: Entweder bei beiden Verweise die Ergänzung "Monohydrat" in Klammer hinter Creatin zum besse- auf Anhang 8 LKV oder die detaillierten Angaben bei beiden in ren Verständnis beitragen. Anhang 12 aufführen.

Cholin und Creatin - Health Claim (Angaben unter Anpreisung - Inositol

Auflage - Bemerkungen) Änderungsvorschlag: "300 bis 1000 mg/Tag" oder wie bisher "300- Bei Cholin werden die detaillierten Angaben nur im Anhang 8 LKV 1000 mg/Tag".

aufgeführt.

Bei Creatin stehen sie sowohl in Anhang 12 als auch in Anhang 8 Taurin

LKV. Die Handhabung von gesundheitsbezogenen Angaben, die Wie bisher "max. 1000 mg/Portion" angeben.

bereits in Anhang 8 LKV geregelt werden, sollte einheitlich sein.

Inositol - Anforderungen

"300 à 1000 mg/Tag". Das Wort "à" durch "bis" ersetzen.

Taurin - Anforderungen

"Bis 1000 mg/Portion". Mit Ausnahme von Taurin steht bei den

Substanzen mit zulässigen Höchstmengen der Begriff "max.". Wie

bei der aktuellen Fassung "max. 1000 mg/Portion" angeben. So

werden die Angaben unter Anforderungen einheitlich gehandhabt.

Landeskanzlei des Kan- übrige Anhang 13: Änderungsvorschläge:

tons Basel-Landschaft

Anhang 13 ist unter Berücksichtigung von Anhang 8 LKV und Art. 5c Vollständigkeit Tabelle der Verordnung des EDI über Speiseöl, Speisefett und daraus her-Aufgrund der revidierten Liste in Anhang 8 LKV ergeben sich in gestellte Erzeugnisse zu aktualisieren / ergänzen.

gewissen Punkten Differenzen zu Anhang 13.

In Anhang 8 LKV werden beispielsweise Nährstoffe/Substanzen

aufgeführt (wie Betain und Glucomannan), welche in Anhang 13

noch nicht angegeben werden. Diejenigen Stoffe von Anhang 8 LKV,

die bei Nahrungs-ergänzungsmitteln erlaubt sind, sollten von der

Logik her auch hier erfasst und die zugelassenen Tagesdosen fest-

gelegt werden.

Neu wird in der Verordnung des EDI über Speiseöl, Speisefett und

daraus hergestellte Erzeugnisse das raffinierte Echiumöl (Art. 5c,

Anhang 5) erfasst. In diesem Zusammenhang werden Höchstmen- Einleitungssatz:

gen zur Stearidonsäure (18:4, n-3) und Verwendungszwecke (-> Satz nicht oberhalb der Tabelle, sondern direkt unter Abschnitt Nahrungsergänzungsmittel) festgelegt. Von der Logik her müsste "andere Nährstoffe" aufführen. Verständlichere Formulierung wie: