Rapporto sui risultati

Consultazione 2011/25: Revisioni nel settore delle derrate alimentari e degli oggetti d'uso · 696 pagine

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zur Klärung bei und sollte deshalb weggelassen werden. Gegenüber

den EU-Vorschriften ist dies vertretbar.

Staatskanzlei des Kantons Generelle Die Regelung weiterer Stoffe (wie Phytosterine, Beta-Glucan und

Luzern Bemerkungen Katechine) wird begrüsst.

Hinsichtlich Health Claims gibt es bei Coffein und Carnitin Unter-

schiede gegenüber der EU. Sollen diese künftig bestehen bleiben?

Sind diese Unterschiede wissenschaftlich vertretbar?

Staatskanzlei des Kantons 2.2 i und w Unter Bst. w werden neu die Lebensmittel mit Phytosterinen, Phy- Explizit angeben, dass Bst. v aufgehoben wird.

Luzern tosterinestern, Phytostanolen oder Phytostanolestern aufgeführt. Oder

Gemäss Erläuterungen soll Bst. v (coffeinhaltige Spezialgetränke) Wird Art. 23 "coffeinhaltige Spezialgetränke" mit der Speziallebensaufgehoben werden. Unter Art. 2 Abs. 2 steht diesbezüglich nichts mittelkategorie "Lebensmittel mit Zusatz von Phytosterinen…" über-(im Gegensatz zu Bst. i.). schrieben, so ist der vorgesehene Bst. w durch Bst. v zu ersetzen. Soll anstelle Bst. W der Bst. V stehen?

Staatskanzlei des Kantons übrige Nahrungsergänzungsmittel Ergänzung unter Abs. 4 oder neu als Abs. 4a:

Luzern Die zulässigen Höchstmengen der Stoffe werden nicht vollständig "Die Zulässigkeit der Höchstmengen der Vitamine, Mineralstoffe und

geregelt (im Gegensatz beispielsweise bei Ergänzungsnahrung anderen Substanzen richtet sich nach Anhang 13."

unter Art. 20 Abs. 7 oder bei malzextrakthaltigen Nahrungsmitteln

unter Art. 21 Abs. 4). Es wird unter Art. 22 Abs. 5 nur auf die Über-

dosierung von Vitaminen eingegangen. Unter Art. 22 Abs. 3 wird nur

auf die Art der Stoffe, nicht aber auf deren Höchstmengen einge-

gangen.

Die zulässigen Höchstmengen der Stoffe sind zu regeln.

Staatskanzlei des Kantons 23.1 Wird Bst. v unter Art. 2 Abs. 2 aufgehoben, so sollte auch Art. 23 Wird Bst. v aufgehoben, ebenfalls Art. 23 aufheben und die Produk-Luzern aufgehoben und die neue Speziallebensmittelkategorie unter Art. tegruppe "Lebensmittel mit Zusatz von Phytosterinen…" unter Art.

23a aufgeführt werden. Andernfalls führt dies zu Unsicherheiten. 23a aufführen.

Siehe auch Anmerkungen unter Art. 2 Abs. 2.

Staatskanzlei des Kantons 23.1

Luzern Phytosterine etc. dürfen laut Buchstabe b den Milcherzeugnissen Sollte nicht bei allen Milchprodukten der Zusatz möglich sein, den

zugesetzt werden. Es ist nicht klar, was mit diesem Begriff gemeint Begriff "Milcherzeugnis" klarer formulieren.

ist. Zu den Milcherzeugnissen gehören beispielsweise auch Milch,

Rahm und Käse. Sollen wirklich bei allen Milcherzeugnissen diese

Zusätze möglich sein? Der Begriff "Milcherzeugnis" wird lebensmit-

telrechtlich nirgends definiert. Nach Durchsicht der BAG-

Bewilligungen wurden Phytosterine etc. bisher nur Joghurtdrinks

zugeführt. Ist es die Absicht des Gesetzgebers, dass bei sämtlichen

Erzeugnissen aus Milch diese Zusätze möglich sind? Wir stellen dies

in Frage.

Staatskanzlei des Kantons 23.2 Lebensmittel mit Zusatz von Phytosterinen…. müssen zusätzlich zu Den Inhalt analog der EU-Verordnung übernehmen. Beispielsweise: