Rapport sur les résultats
Consultation 2011/25: Révisions dans le domaine des denrées alimentaires et des objets usuels · 696 pages
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regelmässige Verzehr von Obst und Gemüse zählt".
Der Wortlaut wurde unverändert von der EU-Verordnung Nr.
1169/2011 übernommen. Es fragt sich, ob für die Konsumenten-
schaft klar ist, was mit "Carotinoid-Spiegel" gemeint ist. Die Angabe
trägt nach unserer Sicht bei der Kundschaft eher zu Verwirrung als
zur Klärung bei und sollte deshalb weggelassen werden. Gegenüber
den EU-Vorschriften ist dies vertretbar.
Staatskanzlei des Kantons Generelle Die Regelung weiterer Stoffe (wie Phytosterine, Beta-Glucan und
Luzern Bemerkungen Katechine) wird begrüsst.
Hinsichtlich Health Claims gibt es bei Coffein und Carnitin Unter-
schiede gegenüber der EU. Sollen diese künftig bestehen bleiben?
Sind diese Unterschiede wissenschaftlich vertretbar?
Staatskanzlei des Kantons 2.2 i und w Unter Bst. w werden neu die Lebensmittel mit Phytosterinen, Phy- Explizit angeben, dass Bst. v aufgehoben wird.
Luzern tosterinestern, Phytostanolen oder Phytostanolestern aufgeführt. Oder
Gemäss Erläuterungen soll Bst. v (coffeinhaltige Spezialgetränke) Wird Art. 23 "coffeinhaltige Spezialgetränke" mit der Speziallebensaufgehoben werden. Unter Art. 2 Abs. 2 steht diesbezüglich nichts mittelkategorie "Lebensmittel mit Zusatz von Phytosterinen…" über-(im Gegensatz zu Bst. i.). schrieben, so ist der vorgesehene Bst. w durch Bst. v zu ersetzen. Soll anstelle Bst. W der Bst. V stehen?
Staatskanzlei des Kantons übrige Nahrungsergänzungsmittel Ergänzung unter Abs. 4 oder neu als Abs. 4a:
Luzern Die zulässigen Höchstmengen der Stoffe werden nicht vollständig "Die Zulässigkeit der Höchstmengen der Vitamine, Mineralstoffe und
geregelt (im Gegensatz beispielsweise bei Ergänzungsnahrung anderen Substanzen richtet sich nach Anhang 13."
unter Art. 20 Abs. 7 oder bei malzextrakthaltigen Nahrungsmitteln
unter Art. 21 Abs. 4). Es wird unter Art. 22 Abs. 5 nur auf die Über-
dosierung von Vitaminen eingegangen. Unter Art. 22 Abs. 3 wird nur
auf die Art der Stoffe, nicht aber auf deren Höchstmengen einge-
gangen.
Die zulässigen Höchstmengen der Stoffe sind zu regeln.
Staatskanzlei des Kantons 23.1 Wird Bst. v unter Art. 2 Abs. 2 aufgehoben, so sollte auch Art. 23 Wird Bst. v aufgehoben, ebenfalls Art. 23 aufheben und die Produk-Luzern aufgehoben und die neue Speziallebensmittelkategorie unter Art. tegruppe "Lebensmittel mit Zusatz von Phytosterinen…" unter Art.
23a aufgeführt werden. Andernfalls führt dies zu Unsicherheiten. 23a aufführen.
Siehe auch Anmerkungen unter Art. 2 Abs. 2.
Staatskanzlei des Kantons 23.1
Luzern Phytosterine etc. dürfen laut Buchstabe b den Milcherzeugnissen Sollte nicht bei allen Milchprodukten der Zusatz möglich sein, den
zugesetzt werden. Es ist nicht klar, was mit diesem Begriff gemeint Begriff "Milcherzeugnis" klarer formulieren.
ist. Zu den Milcherzeugnissen gehören beispielsweise auch Milch,
Rahm und Käse. Sollen wirklich bei allen Milcherzeugnissen diese
Zusätze möglich sein? Der Begriff "Milcherzeugnis" wird lebensmit-
telrechtlich nirgends definiert. Nach Durchsicht der BAG-
Bewilligungen wurden Phytosterine etc. bisher nur Joghurtdrinks
zugeführt. Ist es die Absicht des Gesetzgebers, dass bei sämtlichen