Rapporto sui risultati
Consultazione 2011/25: Revisioni nel settore delle derrate alimentari e degli oggetti d'uso · 696 pagine
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Begriffe könnten im Rahmen der Werbung missbraucht werden.
Staatskanzlei des Kan- 2.2 Die Definition von raffiniertem Olivenöl („durch Raffinieren von nativen Änderung von Art. 2 Abs. 2 lit. b: „raffiniertes Olivenöl: durch Raffinietons Zürich Olivenölen, ausser Lampantöl, gewonnen“) ist falsch: Lampantöl ist ren von nativen Olivenölen, ausser Oliventresteröl, gewonnen;“
sogar der wichtigste Rohstoff für raffiniertes Olivenöl.
Staatskanzlei des Kan- 2.2 Die Definition von Oliventresteröl (Verschnitt von raffiniertem Oli- Änderung von Art. 2 Abs. 2 lit. f: „Oliventresteröl: Verschnitt von raffitons Zürich ventresteröl mit nativen Olivenölen, ausser Lampantöl“) ist falsch: es niertem Oliventresteröl mit nativen Olivenölen.“
besteht kein Grund, Lampantöl auszuschliessen.
Staatskanzlei des Kan- übrige 3 & 5 :
tons Zürich Bezeichnung “schonend gedämpft” beibehalten
Die Streichung der Bezeichnung "schonend gedämpft" bringt ein altes
Problem zurück: Die meisten "kalt gepressten" Sonnenblumen-, Distel
oder andern Pflanzenöle sind schwach ausgedämpft, dürften also
nicht mehr als kaltgepresst ausgelobt werden. Die Bezeichnung
"schonend gedämpft" sollte also beibehalten werden.
Literatur: Methoden zur Erkennung verfälschter Speiseöle, K. Grob,
M. Biedermann, and M. Bronz, Mitt. Gebiete Lebensm. Hyg. 85 (1994)
340-350.
Staatskanzlei des Kan- 5e.3 1. Es ist nicht klar, ob beim Getränk eine Mahlzeit für eine gewichts- 1. Präzisierung von Art. 5e Abs. 3 betr. Angabe beim Getränk. Falls tons Zürich kontrollierende Ernährung und/oder ein diätetisches Lebensmittel für es sich nur um eine "Mahlzeit für eine gewichtskontrollierende Ernäh-
besondere medizinische Zwecke gemeint ist. Die Angabe muss ent- rung" handelt, sei Art. 5e Abs. 3 wie folgt zu ergänzen:
sprechend präzisiert werden, wobei sie so zu formulieren, dass eine "… Getränken für eine gewichtskontrollierende Ernährung, die als klare Zuordnung zur in der Schweiz geregelten Lebensmittelgruppe Ersatz für eine oder mehrere Mahlzeiten am Tag angeboten wergemacht werden kann. den…".
2. Lateinische Namen einheitlich kursiv schreiben.
2. Lateinische Namen (wie Brassica cempetris) einheitlich kursiv
schreiben analog Art. 5a bis 5c.
Staatskanzlei des Kan- 5f.4 Mit der gewählten Formulierung ist nicht eindeutig, ob das neuartige Ergänzung von Art. 5f Abs. 4:
tons Zürich Speiseöl „nur“ oder „auch“ in Nahrungsergänzungsmitteln eingesetzt „Es darf als Lebensmittelzutat nur zur Verwendung in Nahrungser-
werden darf. In der EU darf „Rapsöl mit hohem Anteil an unverseifba- gänzungsmitteln in den Verkehr gebracht werden.“
ren Bestandteilen“ nur zur Verwendung in Nahrungsergänzungsmit-
teln in den Verkehr gebracht werden (2006/722/EG, Art. 1).
Staatskanzlei des Kan- 5f.5 Da das neuartige Speiseöl nur in Nahrungsergänzungsmitteln einge- Änderun von Art. 5f Abs. 5:
tons Zürich setzt werden darf, ist der Hinweis auf die Tagesration gemäss Anhang „Die in einer vom Hersteller als Tagesverzehrsmenge empfohlene
3 der Verordnung über den Zusatz essenzieller oder physiologisch Portionengrösse enthaltene maximale Menge an „Rapsöl mit hohem nützlicher Stoffe nicht aussagekräftig, da Kapseln etc. darin nicht Anteil an unverseifbaren Bestandteilen“ darf höchstens 1.5 g betra-