Rapporto sui risultati

Consultazione 2011/25: Revisioni nel settore delle derrate alimentari e degli oggetti d'uso · 696 pagine

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aufgeführt sind. Der Wortlaut in 2006/722/EG Art. 2 ist vorzuziehen. gen“.

Staatskanzlei des Kan- 5h.4 Mit der gewählten Formulierung ist nicht eindeutig, ob das neuartige Ergänzung von Art. 5h Abs. 4:

tons Zürich Speiseöl „nur“ oder „auch“ in Nahrungsergänzungsmitteln eingesetzt „Es darf als Lebensmittelzutat nur zur Verwendung in Nahrungser-

werden darf. In der EU darf „Maiskeimöl mit hohem Anteil an unver- gänzungsmitteln in den Verkehr gebracht werden.“

seifbaren Bestandteilen“ nur zur Verwendung in Nahrungsergän-

zungsmitteln in den Verkehr gebracht werden (2006/723/EG, Art. 1).

Staatskanzlei des Kan- 5h.5 Da das neuartige Speiseöl nur in Nahrungsergänzungsmitteln einge- Änderung von Art. 5h Abs. 5:

tons Zürich setzt werden darf, ist der Hinweis auf die Tagesration gemäss Anhang „Die in einer vom Hersteller als Tagesverzehrsmenge empfohlene

3 der Verordnung über den Zusatz essenzieller oder physiologisch Portionengrösse enthaltene maximale Menge an „Maiskeimöl mit nützlicher Stoffe nicht aussagekräftig, da Kapseln etc. darin nicht hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen“ darf höchstens 2.0 g aufgeführt sind. Der Wortlaut in 2006/723/EG Art. 2 ist vorzuziehen. betragen“.

Staatskanzlei des Kan- 5i.3 Die Nennung des Einsatzes eines neuartigen Speiseöls in einer nicht Änderung von Art. 5i Abs. 3:

tons Zürich umschriebenen Lebensmittelgruppe „Frühgeborenennahrung“ gehört „Es darf als Lebensmittelzutat zur Verwendung in Säuglingsanfangs-

nicht in diesen Absatz. Entweder wird die Lebensmittelgruppe um- nahrung und Folgennahrung gemäss den Artikeln 17-19 der Verordschrieben oder die Angabe der Zulässigkeit einer Zutat gestrichen. nung des EDI über Speziallebensmittel vom 23. November 2005 in Verkehr gebracht werden.“

Staatskanzlei des Kan- Anhang 3 Die Begriffe (wie Spezifikation, Merkmal, Test, Stoff, Parameter etc.)

tons Zürich werden uneinheitlich gewählt, weil die Daten aus verschiedenen EU-

Verordnungen stammen. Die verwendeten Begriffe und der Aufbau

der Tabellen sollten in dieser Verordnung zum besseren Verständnis

und wegen der Übersichtlichkeit einheitlich gewählt werden.

1. Der Begriff "Spezifikation" ist in der Lebensmittelgesetzgebung

nicht üblich und sollte in allen Anhängen einheitlich durch den Begriff 1. In den Anhängen 3 bis 11 sei der Begriff "Spezifikation" durch den "Anforderungen" ersetzt werden. In den bestehenden Anhängen 1 Begriff "Anfor-derungen" zu ersetzen.

und 2 wird anstelle des Begriffes "Spezifikation" ebenfalls das Wort

"Anforderungen" verwendet. Zudem wird in den Artikeln 5a bis 5i

jeweils inden Absätzen 2 oder 3 mit folgendem Wortlaut auf die An-

hänge verwiesen: "Es muss die Anforderungen nach Anhang xy

erfüllen." Auch dort wird der Begriff "Anforderungen" aufgeführt.Durch

die einheitliche Wortwahl werden die Angaben verständlicher.

2. Manchmal heisst es "Peroxidzahl (PV)", manchmal "Peroxidwert

(PW)". Zudem werden die Einheiten mit meq/kg und mit meq 02/kg 2. In den Anhängen 3 bis 11 seien stets der Begriff "Peroxidzahl" und angegeben, wobei es im bestehenden Anhang 2 heisst: "Peroxidzahl die Einheit "meq 02/kg" zu verwenden.

in meq 02/kg"

Staatskanzlei des Kan- Anhang 3 Bemerkung:

tons Zürich Abweichungen zur EU-Gesetzgebung (vgl. 2009/752/EG): Bei Nah-

rungsergänzungsmitteln sollen in der Schweiz 250mg/Tagesration

zugelassen werden, in der EU ist nur 200mg/Tagesration zugelassen.

Zudem sind Backwaren und nichtalkoholische Getränke in der EU