Rapporto sui risultati

Consultazione 2011/25: Revisioni nel settore delle derrate alimentari e degli oggetti d'uso · 696 pagine

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nicht mehr als kaltgepresst ausgelobt werden. Die Bezeichnung

"schonend gedämpft" sollte also beibehalten werden.

Literatur: Methoden zur Erkennung verfälschter Speiseöle, K. Grob,

M. Biedermann, and M. Bronz, Mitt. Gebiete Lebensm. Hyg. 85 (1994)

340-350.

Staatskanzlei des Kan- 5f.4 Mit der Formulierung ist nicht eindeutig, ob das neuartige Speiseöl nur Es darf als Lebensmittelzutat nur zur Verwendung in Nahrungsergäntons Bern in Nahrungsergänzungsmittel eingesetzt werden darf. Eine Präzisie- zungsmitteln in Verkehr gebracht werden.

rung mit der Bezeichnung „nur“ wäre eindeutiger.

Staatskanzlei des Kan- 5f.5 Da das neuartige Speiseöl nur in Nahrungsergänzungsmittel einge- „Die in einer vom Hersteller als Tagesverzehrsmenge empfohlene tons Bern setzt werden darf, ist der Hinweis auf die Tagesration gemäss Anhang Portionengrösse enthaltene maximale Menge an „Rapsöl mit hohem

3 Vess nicht aussagekräftig, da Kapseln etc. im Anhang 3 Vess nicht Anteil an unverseifbaren Bestandteilen“ darf höchstens 1.5 g betraaufgeführt sind. Der Wortlaut des Kommissions-Entscheid ist vorzu- gen“.

ziehen.

Staatskanzlei des Kan- 5h.4 Mit der Formulierung ist nicht eindeutig, ob das neuartige Speiseöl nur Es darf als Lebensmittelzutat nur zur Verwendung in Nahrungsergäntons Bern in Nahrungsergänzungsmittel eingesetzt werden darf. Eine Präzisie- zungsmitteln in Verkehr gebracht werden.

rung mit der Bezeichnung „nur“ wäre eindeutiger.

Staatskanzlei des Kan- 5h.5 Da das neuartige Speiseöl nur in Nahrungsergänzungsmittel einge- „Die in einer vom Hersteller als Tagesverzehrsmenge empfohlene tons Bern setzt werden darf, ist der Hinweis auf die Tagesration gemäss Anhang Portionengrösse enthaltene maximale Menge an „Maiskeimöl mit

3 Vess nicht aussagekräftig, da Kapseln etc. im Anhang 3 Vess nicht hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen“ darf höchstens 2.0 g aufgeführt sind. Der Wortlaut des Kommissions-Entscheid ist vorzu- betragen“.

ziehen.

Staatskanzlei des Kan- 5i.3 Die Nennung des Einsatzes eines neuartigen Speiseöls in einer nicht

tons Bern umschriebenen Lebensmittelgruppe „Frühgeborenennahrung“ ist zu

streichen. Entweder wird die Lebensmittelgruppe umschrieben oder

die Angabe der Zulässigkeit einer Zutat gestrichen.

Staatskanzlei des Kan- Anhang 3 Abweichungen zur EU-Gesetzgebung: Bei Nahrungsergänzungsmit-

tons Bern teln werden 250mg/Tagesration (in EU 200mg/Tagesration) zugelas-

sen. Zugabe zu Backwaren und nichtalkoholischen Getränken etc.

nicht in EU Entscheid 2009/752/EG. Die Zulässigkeiten (Menge und

Produktegruppe) gehen über EU Anforderungen hinaus. Kann aber

akzeptiert werden.

Verband der Kantons- Generelle Olivenöle

chemiker der Schweiz Bemerkun- Es wird begrüsst, dass die Qualitätsmerkmale von Olivenölen der EU

(VKCS) gen angepasst werden. Sensorisch ungenügende "extra vergine" Oliven-

öle konnten in der Schweiz bisher nur auf der Basis eines zu hohen

Säuregrades beanstandet werden, welcher relativ leicht manipuliert

werden kann (siehe Jahresbericht KLZH 2009). Insbesondere die

nützlichen Methyl- und Ethylester der Fettsäuren und die Sensorik