Rapporto sui risultati
Consultazione 2011/25: Revisioni nel settore delle derrate alimentari e degli oggetti d'uso · 696 pagine
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Staatskanzlei des Kan- 4.1bis Der Begriff "Oliventresteröl" ist zu ergänzen, weil nach Art. 2 Abs. 2 Ergänzung:
tons Solothurn auch Oliventresteröl darunter fällt. "Als Sachbezeichnung für Olivenöle und Oliventresteröle nach Artikel
2 Absatz 2 müssen die dort vorgesehenen Kategorienbezeichnungen verwendet werden".
Staatskanzlei des Kan- 4.2bis Bei diesem Absatz geht es nicht um die Sachbezeichnung, sondern Es wäre passender, wenn dieser Absatz unter Art. 5 vor dem Abs. 7 tons Solothurn um die Bilder oder grafischen Darstellungen im Zusammenhang mit aufgeführt würde (auch in den EU-Bestimmungen erfolgt dies im
Olivenöl bei Speiseölmischungen. Deshalb sollte dieser Absatz nicht gleichen Artikel).
unter Art. 4 (Sachbezeichnung), sondern im Art. 5 (übrige Kennzeich-
nung) aufgeführt werden. Sinnvollerweise in Art. 5 vor dem Absatz 7. Der Absatz ist hinsichtlich EU-Konformität nochmals zu überprüfen.
Gibt es hier nicht inhaltliche Unterschiede zur EU? Speiseölmischun-
gen nach Art. 4 Abs. 2 können auch tierische Öle (wie Fischöl) enthal-
ten. Dies im Gegensatz zur EU-Definition (-> Mischung von Pflan-
zenölen mit Olivenöl). Auch in Art. 4 Abs. 2ter wird auf Art. 4 Abs. 2
verwiesen.
Staatskanzlei des Kan- 4.2ter Dieser Absatz wird ungefähr von der EU-Verordnung Nr. 29/2012 (Art. Der Absatz ist hinsichtlich EU-Konformität noch-mals zu überprüfen tons Solothurn 6 Abs. 3) übernommen. Art. 6 Abs. 3 der EU-Verordnung Nr. 29/2012 und wo nötig anzupassen.
gilt sinn-gemäss auch für Art. 6 Abs. 2 der EU-Verordnung (-> ent-
spricht in etwa Art. 5 Abs. 7 Schweizer Recht).
Art. 4 Abs. 2ter müsste sich analog der EU-Bestimmung (wenn diese
übernommen werden soll) auch auf den vorgesehenen Art. 5 Abs. 7
be-ziehen, was nicht erfolgte.
Staatskanzlei des Kan- 5.4 Der Begriff "Oliventresteröl" ist zu ergänzen, weil nach Art. 2 Abs. 2 Ergänzung:
tons Solothurn Bst. f auch Oliventresteröl darunter fällt und weil nachher auch Oli- "Olivenöl und Oliventresteröl nach Artikel 2…".
ventresteröl aufgeführt wird.
Der Begriff "unverwischbar" kann sicher gestrichen werden, da ja alle Streichen des Begriffes "unverwischbar".
Kennzeichnungs¬angaben nach Art. 31 Abs. 2 LGV in leicht lesbarer
und unverwischbarer Schrift angegeben werden müssen.
Staatskanzlei des Kan- 5.5 "…, wenn sie auf den Ergebnissen einer in Anhang XII der Verord- Änderung:
tons Solothurn nung (EWG) Nr. 2568/91 vorgesehenen Analysemethode basieren." "…, wenn sie auf den Ergebnissen einer in Anhang XII der Verord-
nung (EWG) Nr. 2568/91 vorgesehenen organoleptischen Prüfung Die Begriffe, welche für die Beschreibung des Geschmacks und basieren."
Geruchs im Rahmen der Kennzeichnung verwendet werden dürfen,
werden nur in der EU-Verordnung (Anhang XII Ziffer 3.3) aufgeführt. Die Begriffe, die für die Beschreibung des Ge-schmacks und Geruchs Sie sollten auch hier erfasst werden. verwendet werden dürfen, sollten hier angegeben werden.
Staatskanzlei des Kan- 5.6 Die Angabe des Säuregehalts ist gemäss Art. 5 der EU-Verordnung Ergänzung:
tons Solothurn Nr. 29/2012 (siehe Einleitungssatz) nicht nur bei Olivenöl, sondern "Die Angabe des Säuregehalts bzw. des Säurehöchstgehalts bei
auch bei Oliventresteröl zulässig . Olivenöl und Oliventrester¬öl nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a