Rapporto sui risultati
Consultazione 2011/25: Revisioni nel settore delle derrate alimentari e degli oggetti d'uso · 696 pagine
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2. In den Begründungen zur beabsichtigten Anpassung wird richtigerweise ausgeführt, dass Mikroorganismen lebensmittelrechtlich nicht unter die aktuell gültige Definition eines Lebensmittels subsumiert werden können und eine Einstufung als Zusatzstoff auch nicht in allen Fällen möglich ist. Somit müsse für Mikroorganismen eine neue Kategorie geschaffen werden. Dabei wird nicht berücksichtigt, dass eine zusätzliche Kategorie nicht auf Verordnungsstufe ohne gesetzliche Grundlage in Art. 3 LMG geschaffen werden kann. Sofern die lebensmittelrechtliche Basis für Mikroorganismen tatsächlich in der LGV unter Art. 18a geschaffen wer-den soll, müssen Mikroorganismen entweder als Zusatzstoffe oder als Lebensmittel definiert werden! Eine vorsätzliche Verletzung rechtsstaat-licher Grundsätze ist eine Kompetenzüberschreitung des Bundesrates.
Aus diesen Gründen empfehlen wir, auf die Einführung von Art. 18a LGV im Moment zu verzichten. Die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage durch das zuständige eidgenössische Parlament für den Einsatz von Mikro-organismen in Lebensmitteln ohne Einzelbewilligung durch das BAG muss abgewartet werden.
Ist die gesetzliche Grundlage für Art. 18a geschaffen, so haben wir dazu folgende Anmerkung:
Die Anforderungen, wie der Nachweis für die MFC erbracht werden muss, dass die in Abs. 2 erwähnten Bedingungen erfüllt sind, sind detailliert anzugeben, oder das EDI sollte eine Lise veröffentlichen mit den in der CH erlaubten/bekannten MFC.
Staatskanzlei des Kantons 18a.1 Grundsätzlich wird die lebensmittelrechtliche Regelung der Zugabe Art. 18a wieder streichen. Luzern von Mikroorganismen zu Lebensmitteln und die Schliessung dieser bekannten Lücke begrüsst. Produkte dieser Art sollen bis zur Änderung des Lebensmittelge-
setzes als nicht umschriebene Lebensmittel bewilligungspflichtig Das juristische Vorgehen und die Begründung dafür (in den Erläute- bleiben. rungen) sind allerdings in zweifacher Hinsicht fragwürdig.
1. Die Aussage, dass mit dem Inkrafttreten des neuen LMG die Definition für Lebensmittel an diejenige der europäischen Union angeglichen werde, ist in dieser Form falsch. Der für die LGV zuständige Bundesrat hat dem für das LMG zuständigen eidgenössischen Parlament vorgeschlagen, die Definition der Lebensmittel anzupassen. Der Entscheid, ob dem Vorschlag gefolgt wird und diese Definition tatsächlich der europäischen Definition angepasst wird, liegt ausschliesslich beim eidgenössischen Parlament! Das Vorwegnehmen von Parlaments¬entscheiden als Grundlage für Verordnungsanpassungen durch den Bundesrat in den Erläuterungen zu einer Bundesratsverordnung ist unangemessen.
2. In den Begründungen zur beabsichtigten Anpassung wird richtigerweise ausgeführt, dass Mikroorganismen lebensmittelrechtlich nicht unter die aktuell gültige Definition eines Lebensmittels subsumiert werden können und eine Einstufung als Zusatzstoff auch nicht in allen Fällen möglich ist. Somit müsse für Mikroorganismen eine neue Kategorie geschaffen werden. Dabei wird nicht berücksichtigt, dass eine zusätzliche Kategorie nicht auf Verordnungsstufe ohne