Rapporto sui risultati

Consultazione 2011/25: Revisioni nel settore delle derrate alimentari e degli oggetti d'uso · 696 pagine

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unter Art. 9 Abs. 9 bei Abs. 4 teilweise integriert wird oder direkt

nach Art. 9 Abs. 4 unter Abs. 4bis aufgeführt wird. Auf eine überein-

stimmende Begriffswahl ist zu achten.

Landeskanzlei des Kan- 13.1 Es werden die Rohstoffe angegeben, die für die Kollagenherstellung Streichen und Ergänzen folgender Punkte: tons Basel-Landschaft ver-wendet werden dürfen: a. Schweinehäute und -knochen

a. Knochen, die nicht als spezifiziertes Risikomaterial gemäss Artikel b. Geflügelhäute und -knochen 179d Absatz 1 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 gel- c. Bänder und Sehnen

ten; d. …

b. … e. Fischhäute und -gräte

c. Schweinehäute und -knochen

d. Geflügelhäute und -knochen

e. Bänder

f. …

g. Fischhäute und Gräten.

Es ist nicht klar, weshalb unter Bst. c und d jeweils "und -knochen"

steht. Die Knochen werden unseres Erachtens unter Bst. a erfasst.

Zudem gibt es Unterschiede zum Anhang der EU-Verordnung Nr.

558/2010. Unter Bst. e werden bei den EU-Bestimmungen noch

Sehnen erwähnt.

Staatskanzlei des Kantons 13.1 Es werden die Rohstoffe angegeben, die für die Kollagenherstellung Streichen und Ergänzen folgender Punkte: Luzern ver-wendet werden dürfen: a. Schweinehäute und -knochen

a. Knochen, die nicht als spezifiziertes Risikomaterial gemäss Artikel b. Geflügelhäute und -knochen 179d Absatz 1 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 gel- c. Bänder und Sehnen

ten; d. …

b. … e. Fischhäute und -gräte

c. Schweinehäute und -knochen

d. Geflügelhäute und -knochen

e. Bänder

f. …

g. Fischhäute und Gräten.

Es ist nicht klar, weshalb unter Bst. c und d jeweils "und -knochen"

steht. Die Knochen werden unseres Erachtens unter Bst. a erfasst.

Zudem gibt es Unterschiede zum Anhang der EU-Verordnung Nr.

558/2010. Unter Bst. e werden bei den EU-Bestimmungen noch

Sehnen erwähnt.

Verband der Kantonsche- 13.1 Es werden die Rohstoffe angegeben, die für die Kollagenherstellung Streichen und Ergänzen folgender Punkte: miker der Schweiz (VKCS) ver-wendet werden dürfen: a. Schweinehäute und -….

a. Knochen, die nicht als spezifiziertes Risikomaterial gemäss Artikel b. Geflügelhäute und -…..

179d Absatz 1 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 gel- C. Bänder und Sehnen

ten; d. …

b. … e. Fischhäute und -gräte

c. Schweinehäute und -knochen

d. Geflügelhäute und -knochen

e. Bänder