Rapport sur les résultats
Consultation 2011/25: Révisions dans le domaine des denrées alimentaires et des objets usuels · 696 pages
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unter Art. 9 Abs. 9 bei Abs. 4 teilweise integriert wird oder direkt
nach Art. 9 Abs. 4 unter Abs. 4bis aufgeführt wird. Auf eine überein-
stimmende Begriffswahl ist zu achten.
Landeskanzlei des Kan- 13.1 Es werden die Rohstoffe angegeben, die für die Kollagenherstellung Streichen und Ergänzen folgender Punkte: tons Basel-Landschaft ver-wendet werden dürfen: a. Schweinehäute und -knochen
a. Knochen, die nicht als spezifiziertes Risikomaterial gemäss Artikel b. Geflügelhäute und -knochen 179d Absatz 1 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 gel- c. Bänder und Sehnen
ten; d. …
b. … e. Fischhäute und -gräte
c. Schweinehäute und -knochen
d. Geflügelhäute und -knochen
e. Bänder
f. …
g. Fischhäute und Gräten.
Es ist nicht klar, weshalb unter Bst. c und d jeweils "und -knochen"
steht. Die Knochen werden unseres Erachtens unter Bst. a erfasst.
Zudem gibt es Unterschiede zum Anhang der EU-Verordnung Nr.
558/2010. Unter Bst. e werden bei den EU-Bestimmungen noch
Sehnen erwähnt.
Staatskanzlei des Kantons 13.1 Es werden die Rohstoffe angegeben, die für die Kollagenherstellung Streichen und Ergänzen folgender Punkte: Luzern ver-wendet werden dürfen: a. Schweinehäute und -knochen
a. Knochen, die nicht als spezifiziertes Risikomaterial gemäss Artikel b. Geflügelhäute und -knochen 179d Absatz 1 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 gel- c. Bänder und Sehnen
ten; d. …
b. … e. Fischhäute und -gräte
c. Schweinehäute und -knochen
d. Geflügelhäute und -knochen
e. Bänder
f. …
g. Fischhäute und Gräten.
Es ist nicht klar, weshalb unter Bst. c und d jeweils "und -knochen"
steht. Die Knochen werden unseres Erachtens unter Bst. a erfasst.
Zudem gibt es Unterschiede zum Anhang der EU-Verordnung Nr.
558/2010. Unter Bst. e werden bei den EU-Bestimmungen noch
Sehnen erwähnt.
Verband der Kantonsche- 13.1 Es werden die Rohstoffe angegeben, die für die Kollagenherstellung Streichen und Ergänzen folgender Punkte: miker der Schweiz (VKCS) ver-wendet werden dürfen: a. Schweinehäute und -….
a. Knochen, die nicht als spezifiziertes Risikomaterial gemäss Artikel b. Geflügelhäute und -…..
179d Absatz 1 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 gel- C. Bänder und Sehnen
ten; d. …
b. … e. Fischhäute und -gräte
c. Schweinehäute und -knochen
d. Geflügelhäute und -knochen
e. Bänder