Rapporto sui risultati

Consultazione 2011/25: Revisioni nel settore delle derrate alimentari e degli oggetti d'uso · 696 pagine

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der Herstellungs- und Etikettierungsbestimmungen betreffend die Spirituosen müssen selbstverständlich in dieser Verordnung vorgenommen werden. Wir verzichten an dieser Stelle darauf, diesbezüglich ins Detail zu gehen und überlassen Ihnen diese Arbeit.

Staatskanzlei des Kantons Generelle Art. 45 Abs. 2 und Art. 55 befassen sich beide mit dem Mindestalkohol-Bern Bemerkungen gehalt von Spirituosen. Dies sollte in einem gemeinsamen Artikel zusammengefasst werden.

Verband der Kantonsche- Generelle Alkoholische Süssgetränke

miker der Schweiz (VKCS) Bemerkungen Die besonderen Kennzeichnungsvorschriften für süsse alkoholische Getränke (Alcopops) sollen aufgehoben werden. Wir vertreten die Ansicht, dass diese Vorschrift aus gesellschaftlichen Gründen zum heutigen Zeitpunkt beibehalten werden sollte. Dies auch unter dem Aspekt, dass Alcopops hauptsächlich von Jugendlichen konsumiert werden und unter dem Kontext Prävention von Alkoholmissbrauch. Die Angabe ist zudem für eine sachkundige Wahl der Getränke relevant. Sollte künftig die Angabe der Zutatenliste für alkoholische Getränke über einem Alkoholgehalt von 1,2 Volumenprozent aufgrund des vorgesehenen Art. 5a Bst. f LKV tatsächlich nicht mehr erforderlich sein, so ist die besondere Kennzeichnungsvorschrift für süsse alkoholische Getränke um so mehr von Bedeutung. Es sei darauf hingewiesen, dass auch die EU bei Alcopops besondere Regelungen ins Auge fasst (wie Begriffsbestimmung und Zutatenverzeichnis, siehe dazu Art. 16 Abs. 4 der EU-Verordnung Nr. 1169/2011).

Spirituosen

Art. 45 Abs. 2 und Art. 55 befassen sich beide mit dem Mindestalkoholgehalt von Spirituosen. Dies sollte in einem gemeinsamen Artikel zusammengefasst werden.

Es ist im Revisionsvorschlag vorgesehen, bei den Spirituosen explizit auf die Aromatisierung einzugehen. Dies erfolgt jedoch nicht durchgehend. Es sollte durchgehend darauf eingegangen werden (siehe u.a. Art. 57). Zudem sind die neuen Bestimmungen der Aromen einzubeziehen, was bisher noch nicht erfolgte.

Beabsichtigt ist, die Beschriftungsvorschriften der Spirituosen in Gaststätten aufzuheben (geltender Art. 84). Die Kennzeichnungsvorschriften auf Getränkekarten sollten nach wie vor beibehalten werden, damit eine sachkundige Wahl möglich ist. Insbesondere ist es wichtig, dass die Konsumentenschaft mittels Getränkekarten über den Alkoholgehalt der Spirituosen informiert wird. Letzteres würde mit dem Aufheben dieser Bestimmung wegfallen. Die Bestimmung sollte in dieser Verordnung nur dann aufgehoben werden, wenn die schriftliche Angabe von Alkohol bei Spirituosen auf Getränkekarten neu unter Art. 36 LKV (offen angebotene Lebensmittel) erfasst wird. Die bisher geltende Vorschrift steht auch nicht im Widerspruch mit den EU-Bestimmungen.

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